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| BFH, 10.09.1986 - II E 2/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Unbegründetheit einer Erinnerung bei richtigem Kostenansatz
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 02.11.1977 - I E 2/77
Zuständigkeit des Kostenbeamten - Ansatz der Kosten des Revisionsverfahrens - …
Auszug aus BFH, 10.09.1986 - II E 2/86
Insbesondere ist es richtig, daß der Kostenbeamte den Streitwert (§ 11 Abs. 2 GKG) nach dem Sachantrag des Klägers ermittelt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 2. November 1977 I E 2/77, BFHE 123, 410, BStBl II 1978, 58 mit weiteren Nachweisen). - BFH, 30.04.1986 - II B 53/85
Auszug aus BFH, 10.09.1986 - II E 2/86
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in dem Rechtsstreit II B 53/85 am 30. April 1986 entschieden, daß die Kosten der (unbegründeten) Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu tragen hat.
- FG Düsseldorf, 12.08.2019 - 10 K 1892/19
Anhörungsrüge gegen gerichtliche Streitwertfestsetzung: Entscheidungserhebliche …
Beantragt ein Kläger die ersatzlose Aufhebung eines Steuerverwaltungsaktes, so bemisst sich der Streitwert nach der Höhe des festgesetzten Betrags (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. September 1986 II E 2/86, BFH/NV 1987, 802, …und vom 5. Juli 2005 II E 1/05, BFH/NV 2005, 1852). - BFH, 07.06.1993 - VII E 1/93
Bestimmung des Streitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren
Wird die Aufhebung eines Steuerbescheids oder die Feststellung seiner Unwirksamkeit beantragt, bestimmt sich der Streitwert nach der festgesetzten Steuerschuld (…BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 1988 IX E 4/87, BFH/NV 1989, 43; vom 10. September 1986 II E 2/86, BFH/NV 1987, 802; vom 2. November 1977 I E 2/77, BFHE 123, 410, BStBl II 1978, 58). - BFH, 08.06.1988 - IX E 4/87
Streitwertbestimmung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Wird die Aufhebung eines Steuerbescheids beantragt, bestimmt sich der Streitwert nach der festgesetzten Steuerschuld, ohne daß einbehaltene Steuerabzugsbeträge abzuziehen sind (BFH-Beschlüsse vom 2. November 1977 I E 2/77, BFHE 123, 410, BStBl II 1978, 58, und vom 10. September 1986 II E 2/86, BFH/NV 1987, 802).
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