Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 07.03.1990 - II Ko 1/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1990, 540
Wird zitiert von ... (2)
- FG Köln, 15.10.2001 - 10 Ko 3092/01
Erstattungsfähige Kosten
c) Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die Gebühr für das außergerichtliche Vorverfahren unabhängig von der tatsächlichen Inrechnungstellung und vom Zufluss einer Gebühr nach § 28 StBGebV bereits dann nach § 41 Abs. 3 StBGebV auf 3 bis 8 Zehntel zu ermäßigen ist, wenn die Prüfungsgebühr entstanden ist (FG Münster, Beschluss vom 9. Juni 1987 IX 5371/86 Ko, EFG 1987, 583; Hessisches FG, Beschluss vom 26. August 1987 2 Ko 133/87; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 1990 II Ko 1/90, EFG 1990, 540; FG Bremen, Beschluss vom 10. November 1993 2 93 078 E 2, EFG 1994, 314; a.A. FG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 18. Dezember 1986 3 Ko 5/86, EFG 1987, 323.Notwendig sind solche Aufwendungen, die ein verständiger Beteiligter unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache für erforderlich halten durfte (Gräber/Ruban, FGO 4. Aufl., § 139 Rz 3 m.w.N.
; BFH-Beschluss vom 19. März 1969 VII B 197-198/67, BFHE 95, 314, BStBl II 1969, 398 für die Erstattung von Reisekosten; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 1990 II Ko 1/90, EFG 1990, 540).Den Höchstwert kann der Steuerberater bei der Gebührenbestimmung nur dann zu Grunde legen, wenn die Streitsache besonders bedeutsam und umfangreich sowie tatsächlich und rechtlich besonders schwierig ist, ohne dass der Ansatz des Höchstwertes allerdings davon abhängig ist, dass sämtliche Bewertungsmerkmale derart hoch einzustufen sind (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 1990 II Ko 1/90, EFG 1990, 540; FG Bremen, Beschluss vom 10. November 1993 2 93 078 E 2, EFG 1994, 314).
- FG Nürnberg, 26.08.1992 - VI 87/92
Zeitpunkt der Entstehung der Beweisgebühr im Zivilprozess
Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Urkundsbeamten in Ziffer 5 der Erläuterungen zum Kostenfestsetzungsbeschluß, wonach die gemäß § 41 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV - anzusetzende Geschäftsgebühr nach Abs. 3 dieser Bestimmung unabhängig davon zu kürzen ist, ob die gemäß § 28 StBGebV entstandene Prüfungsgebühr tatsächlich in Rechnung gestellt und zugeflossen ist (vgl. Beschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.03.1990 II Ko 1/90 EFG 1990, 540 m.w.N., Eckert/Böttcher, StBGebV, 2. Aufl., § 41 Anm. 4).
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