Rechtsprechung
| VGH Hessen, 03.11.1970 - II N 1/70 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Hessen, 20.12.2016 - 10 C 1608/15
Normenkontrollantrag einer Studierendenschaft gegen eine Studienordnung
Juristische Personen sind nach § 61 Nr. 1 VwGO fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, und damit auch die Antragstellerin als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 1970 - II N 1/70 -, HessVGRspr. 1971, 9).Auch der oben bereits genannte Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 1970 (- II N 1/70 -, HessVGRspr. 1971, 9), in dem das Gericht eine Antragsberechtigung der Studentenschaft (heute: Studierendenschaft) zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens angenommen hatte (allerdings als rechtsfähige Körperschaft, nicht als Behörde), betraf eine Regelung in der Gebührenordnung für die Studierenden an den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes, wonach Gebühren und Beiträge nicht beigetrieben werden.
- VGH Hessen, 31.01.1973 - I OE 99/70 Gleichwohl ist der Erlaß vom 13.12.1965 nach Ansicht des Senats als norminterpretierende Vorschrift zu § 17 HRKG anzusehen und braucht als solche die Ermächtigungsgrundlage nicht zu enthalten und auch nicht vom Minister selbst unterschrieben zu sein (vgl. hierzu Beschluß des II. Senats des HVGH v. 03.11.1970 - II N 1/70 -, Urt. des II. Senats v. 18.02.1970, II OE 4/69 NJW 1970, 1388 u. II OE 130/68, HessVGRspr.
- VGH Hessen, 10.04.1974 - I OE 94/71 Der Erlaß vom 13.12.1965 ist jedoch nach Ansicht des Senats als (lediglich) norminterpretierende Vorschrift zu § 17 HRKG anzusehen und braucht als solche die Ermächtigungsgrundlage nicht zu enthalten und auch nicht vom Minister selbst unterschrieben zu sein (vgl. hierzu Beschluß des II. Senats des HVGH vom 03.11.1970 - II N 1/70 - Urt. des II. Senats vom 18.02.1970, II OE 4/69, NJW 1970, 1388 u. II OE 130/68, Hess. VGRspr. 1970, 33; BVerwGE 19, 48 [57]).
- VGH Hessen, 04.10.1972 - II TG 101/72 § 100 Abs. 2 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Hessischen Minister sieht vielmehr vor, daß Rechtsverordnungen stets durch einen Minister erlassen und von ihm unterzeichnet werden (vgl. Beschluß des Senats vom 03.11.1970, II N 1/70).
- VGH Hessen, 02.10.1972 - II TG 107/72 § 100 Abs. 2 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Hessischen Minister sieht vielmehr vor, daß Rechtsverordnungen stets durch einen Minister erlassen und von ihm unterzeichnet werden (vgl. Beschluß des Senats vom 03.11.1970, II N 1/70).
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