Rechtsprechung
| VGH Hessen, 11.09.1979 - II N 2/75 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 17.06.2008 - 2 UE 203/07
Befreiung von einer Straßenreinigungssatzung
Der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht es weiterhin, dass die Gemeinde, soweit sie von der ihr durch § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, bei Straßen mit einseitigem Gehweg die Eigentümer oder Besitzer, vor deren Grundstücken der Gehweg liegt, und die Eigentümer oder Besitzer der gegenüberliegenden Grundstücke grundsätzlich in gleicher Weise zum Winterdienst heranziehen muss; denn aufgrund seiner für alle Grundstücke vorteilhaften Vermittlungsfunktion erschließt der einseitige Gehweg auch die ihm gegenüberliegenden Grundstücke im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG (vgl. Beschlüsse vom 11. September 1979 - II N 2/75 -, HessVGRspr. 1980, 1, 2 f., vom 6. Dezember 1985 - 2 N 2676/84 -, HessVGRspr. 1987, 45 f., und vom 20. November 1989 - 2 N 3353/86 -, jeweils m. w. N.). - VGH Hessen, 06.09.1988 - 2 UE 1126/86
Zur Straßenreinigungspflicht eines Anliegers; Observanz
Rn. 22 Der zum Teil als Treppenweg ausgebaute Verbindungsweg "Zur Knausstraße" ist als selbständiger Gehweg (vgl. Senatsbeschl. v. 11. September 1979 - II N 2/75 - , Hess. VGRspr 1980 S. 1 f) eine öffentliche Straße im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG. - VGH Hessen, 10.11.1987 - 2 UE 329/85
Heranziehung zur Straßenreinigung
Da einseitige Gehwege nicht nur die unmittelbar an sie angrenzenden Grundstücke, sondern auch die ihnen gegenüberliegenden Flurstücke für den Fußgängerverkehr erschließen, ist die Beklagte nach dem Gebot der gleichmäßigen Belastung der Eigentümer aller erschlossenen Grundstücke verpflichtet, nicht nur die Anlieger, sondern auch die sogenannten "Gegenüberlieger" zur Reinigung einseitiger Gehwege heranzuziehen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluß vom 11. September 1979 - II N 2/75 - und zuletzt Beschluß vom 6. Dezember 1985 - 2 N 2676/84 -).
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