Rechtsprechung
| VGH Hessen, 09.02.1971 - II OE 20/70 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DÖV 1971, 821
Wird zitiert von ... (3)
- VG Wiesbaden, 15.07.2024 - 7 K 56/23
Kommunalrechtliches Mitwirkungsverbot bei Wahl einer Beigeordneten
In den Worten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist "es [...] erwünscht, daß der Interessierte und der im Sinne von § 25 Abs. 1 HGO Betroffene den Sitzungssaal verläßt, um die Möglichkeit der Beeinflussung und Hemmung bei der Beratung und Entscheidung auszuschließen" (Hess. VGH, DÖV 1971, 821 = VerwRspr 1972, 347).Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind gemessen an der Zweckrichtung der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO nicht nur der Zuschauerraum, sondern - nach einer älteren Entscheidung - auch die Räume, in die die Sitzung durch technische Hilfsmittel akustisch oder optisch übertragen wird (Hess. VGH, DÖV 1971, 821 = VerwRspr 1972, 347) unter den Begriff des Beratungsraums zu fassen.
- VGH Hessen, 05.01.1988 - 6 TG 3547/87
GEMEINDEVERTRETUNG; BESCHLUßFÄHIGKEIT
Sitzungsbereich ist der "Beratungsraum" im Sinne des § 25 Abs. 4 HGO, der den gesamten Sitzungssaal umfaßt (Hess.VGH, Urteil vom 9.2.1971 - II OE 20/70 - Hess.VGRspr. 1971, 30). - VGH Hessen, 28.11.1973 - I N 1/72 Die beratende Mitwirkung ist darüber hinaus vom Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 HGO (Widerstreit der Interessen bei ehrenamtlicher Tätigkeit) neben der entscheidenden Mitwirkung ausdrücklich erwähnt worden (vgl. hierzu auch die Urteile des Hess. VGH vom 09.11.1966, OS II 87/66, und vom 09.02.1971, II OE 20/70).
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