Rechtsprechung
| BFH, 04.10.1989 - II R 96/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 27.01.1967 - VI R 216/66
Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben - Umdeutung einer Revision in eine …
Auszug aus BFH, 04.10.1989 - II R 96/89
Wegen der erheblichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Unterschiede kann eine Revision grundsätzlich nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. schon BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291). - BFH, 04.06.1985 - III R 37/85
Zulässigkeit der Revision bei fehlender Begründung
Auszug aus BFH, 04.10.1989 - II R 96/89
Zwar braucht der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel nicht mit seinem rechtstechnischen Begriff (Revision / Beschwerde) zu bezeichnen; wenn jedoch ein von einem Rechtskundigen verfaßter Schriftsatz mit "Revisionsschrift" bezeichnet ist und das Wort "Revision" ein weiteres Mal im Schriftsatz verwendet wird, so rechtfertigt der Antrag, die Revision zuzulassen, nicht die Annahme, es sei eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juni 1985 III R 37/85, BFH / NV 1985, 46).
- BFH, 05.04.2001 - XI B 67/99
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler
Eine Umdeutung der von einem Steuerberater als Prozessbevollmächtigtem im Anschluss an eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision ist wegen der erheblichen Unterschiede der angeführten Verfahrensarten nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich (…BFH-Beschlüsse vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910; vom 4. Oktober 1989 II R 96/89, BFH/NV 1990, 516). - BFH, 29.11.1990 - VI R 80/90
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Revision
Hierfür spricht, daß der von einem Rechtskundigen, einem Notar, Rechtsanwalt und Steuerberater, verfaßte Schriftsatz vom 31. Juli 1990 ausdrücklich als Revision überschrieben ist und der Antrag vorab unter Hervorhebung des unterstrichenen Wortes "Revision" gestellt worden ist, während die "Bitte" um Zulassung lediglich "rein vorsorglich" bei Gelegenheit der Revisionsbegründung geäußert worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1989 II R 96/89, BFH/NV 1990, 516). - BFH, 18.10.1990 - IV E 1/90 Die von dem Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich so bezeichnete Revision kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (BFH-Urteil vom 4.Oktober 1989 II R 96/89, BFH/NV 1990, 516).
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