Rechtsprechung
| BFH, 03.10.1984 - II S 2/84 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2
- Wolters Kluwer
Prozeßkostenhilfe - Belastung - Lebenshaltungskosten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
ZPO § 115 Abs. 1
Papierfundstellen
- BFHE 142, 27
- NJW 1985, 1112 (Ls.)
- BB 1985, 386
- BStBl II 1984, 837
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 07.04.1989 - VI B 75/88
Berechnung der Tabellenwerte anhand des durchschnittlichen Eckregelsatzes für …
Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Hinweis auf Beschluß vom 3. Oktober 1984 II S 2/84, BFHE 142, 27, BStBl II 1984, 837) sei auch nicht als besondere Belastung zu berücksichtigen, daß die Tabellenwerte der Anlage 1 zu § 114 ZPO den Stand vom 1. Januar 1979 wiedergäben, mithin die in der Zwischenzeit eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht berücksichtigten.Zur Begründung führt der Kläger aus, der BFH habe in seinem Beschluß in BFHE 142, 27, BStBl II 1984, 837 entschieden, daß bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens auch die Preissteigerung seit 1979 zu beachten sei.
Entgegen der Auffassung des FG ist ferner die Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der Berechnung der in der Tabelle gemäß Anlage 1 zu § 114 ZPO enthaltenen Werte als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO zu berücksichtigen (Beschluß in BFHE 142, 27, BStBl II 1984, 837).
- BFH, 15.06.2005 - X B 180/03
NZB: Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen
Eine solche Verfahrensweise ist nur dann zulässig, wenn das FG die behauptete Tatsache und nicht lediglich die erwartete Aussage als wahr unterstellt (BFH-Beschluss vom 3. Oktober 1984 II S 2/84, BFHE 142, 27, BStBl II 1984, 837). - BFH, 11.04.1990 - I B 75/89
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten - …
Insbesondere kommt ein Ausgleich für die seit Inkrafttreten der Tabelle zu § 114 ZPO eingetretenen Preissteigerungen in Betracht (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 26. April 1988 1 BvL 84/86, BVerfGE 78, 104, 119;… des BFH in BFH/NV 1989, 800, 802; vom 3. Oktober 1984 II S 2/84, BFHE 142, 27, BStBl II 1984, 837 m.w.N.), nachdem der doppelte durchschnittliche Eckregelsatz für Haushaltsvorstände im Vergleich zu dem in der Tabelle seinerzeit berücksichtigten Wert von (2x297 DM =) 594 DM (…BTDrucks 8/3068, S. 19, 20) bis 1989/90 um 256 DM (2x425 DM =) auf 850 DM gestiegen ist (Stand 1. September 1989, vgl. Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge - NDV - 1989, 253).
- OLG Koblenz, 16.09.1986 - 15 WF 1067/86
Lebenshaltungskosten; Steigerung; Einkommen; Besondere Belastung
Der Senat vermag sich der Auffassung nicht anzuschließen, daß die Steigerung der Lebenshaltungskosten seit dem 1. Januar 1979 bei der Ermittlung der Tabellenwerte der Anlage 1 zu § 114 ZPO als besondere Belastung iSd § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO zu berücksichtigen sei (so ohne nähere Begründung BFH BB 1985, 386, und ihm folgend OLG Hamburg, Beschluß vom 26. Juni 1985 - 12 WF 77/85 - n.v.). - OLG Bamberg, 01.09.1987 - 2 WF 171/87 Die seit dem Inkrafttreten (1. Januar 1981) der Tabelle zu § 114 ZPO gestiegenen Lebenshaltungskosten können nicht als besondere Belastungen iSd § 115 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ZPO berücksichtigt werden (OLG Koblenz FamRZ 1986, 1230; a.A. BFH BB 1985, 386): Zum einen handelt es sich hierbei um allgemeine Belastungen und nicht um solche, die nur die Prozeßpartei im Gegensatz zu anderen Personen treffen; zum anderen hat es der Gesetzgeber im Rahmen der Änderung der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe (durch das am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung von Kostenvorschriften vom 9. Dezember 1986 - BGBl I 2326) abgelehnt, die Tabelle zu § 114 ZPO zu ändern.
- LSG Hamburg, 28.01.1988 - 5 PKHBs 34/87
Lebenshaltungskosten; Prozeßkostenhilfe; Besondere Belastung; Steigerung; …
Eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten durch Preissteigerung läßt sich auch nicht als besondere Belastung iS des § 115 Abs. 1 S 3 Halbs 2 ZPO berücksichtigen (Abweichung von BFH vom 3.10.1984 - II S 2/84 = BFHE 142, 27)*.
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