Rechtsprechung
| LAG Baden-Württemberg, 17.09.1954 - II Sa 141/54 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Hamburg, 26.11.1953 - 1 Sa 62/53
- LAG Baden-Württemberg, 17.09.1954 - II Sa 141/54
- LAG Niedersachsen, 19.08.1957 - 2 Sa 152/57
- BAG, 08.12.1958 - 2 AZR 524/57
Papierfundstellen
- DB 1955, 364
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 08.12.1958 - 2 AZR 524/57
Gefahrengeneigte Arbeit - Haftung des Arbeitnehmers - Verletzung der …
7 Unter Berufung auf eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart vom 17. September 1954 - II Sa 141/54 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers - und zu den Ur teilen des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. November 1953 - 1 Sa 62/53 - ARSt XII Nr. 424 - und vom 4 .I. Was die Statthaftigkeit der auf Divergenz gestützten Revision angeht, so weicht das angefoehtene Urteil von dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart vom 17. September 1954 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers - ab.
Soweit Denecke (RdA 1952, 209 und RGRK Vorm. III 4 a zu § 611) sowie das Landesarbeitsgericht Stuttgart (AP Nr. 2 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) für derartige Fälle die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte Haftung des Arbeitnehmers ins besondere aus einer Analogie zu Art. 34 GG mit seiner Haftungsregelung im Falle der Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes herleiten wollen, wird damit ein Sachverhalt herangezogen, der auf die mit ihm gegebenen Eigenarten abstellt und mit dem Wesen des Ar-beitsverhältnisses nicht verglichen werden kann.
- BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55
Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff
Soweit Denecke, RdA, 1952, 209 und RGRK, 11. Aufl., Anm. 17 vor § 611 BGB so wie das Landesarbeitsgericht Stuttgart, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, für derartige Palle die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte Haftung des Arbeitnehmers insbesondere aus einer Analogie zu Art. 34 GG herleiten wollen, wird damit ein Sachverhalt heran gezogen, der mit dem besonderen Wesen des Arbeitsverhältnisses nicht verglichen werden kann. - LAG Hessen, 04.01.1956 - II LA 451/55 Die Haftungserleichterung für den Arbeitnehmer kann jedoch (entgegen LArbG Tübingen 1954-09-17 II Sa 141/54 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB) - nicht so weit gehen, daß der Arbeitnehmer generell nur für Schäden hafte, die grob fahrlässig verursacht sind.
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