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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.1956 - II ZB 15/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,1405
BGH, 11.10.1956 - II ZB 15/56 (https://dejure.org/1956,1405)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1956 - II ZB 15/56 (https://dejure.org/1956,1405)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1956 - II ZB 15/56 (https://dejure.org/1956,1405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 21, 384
  • NJW 1956, 1839
  • DB 1956, 1081
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 06.08.1959 - I C 204.57

    Rechtsmittel

    Das sind die gleichen rechtlichen Erwägungen, die im Recht der Enteignungsentschädigung zur Anerkennung der Vorteilsausgleichung geführt haben (BGHZ 6, 295 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]; 21, 388 [BGH 11.10.1956 - II ZB 15/56]; vgl. auch § 46 Abs. 5 Buchst. a des nordrhein-westfälischen Aufbaugesetzes).
  • BGH, 25.11.1963 - VII ZR 248/61
    Der § 83 BVertrG sieht nämlich vor, daß dem Gläubiger sein Anspruch im Wege der Vertragshilfe doch zugebilligt werden kann (vgl. dazu BGHZ 21, 384); das muß im Hinblick auf den oben erwähnten Grundsatz der Gleichbehandlung naturgemäß auch für den ausländischen Gläubiger gelten.
  • BGH, 09.11.1973 - I ZB 8/73

    Entschädigungslose Enteignung eines Pachtgutes in der sowjetischen Besatzungszone …

    Auf die Entscheiddung BGHZ 21, 384, 387 kann sich die Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg berufen, weil es dort darum ging, ob nach der Vertreibung des Schuldners ein Vergleich über die vor der Vertreibung begründete Verbindlichkeit beschlossen worden war, und für diesen Fall in § 86 Abs. 2 ausdrücklich bestimmt ist, daß der Schuldner einen Vertragshilfeantrag nach den allgemeinen Vorschriften stellen kann, was gerade dafür spricht, daß er die Gewährung von Vertragshilfe nicht verlangen kann, wenn er schon durch § 82 BVFG geschützt ist.
  • LG Arnsberg, 08.11.2007 - 6 KLs 32/07
    Wenn ein Provisionsvertreter jemanden durch Täuschung zu einer Bestellung veranlasst und sich dann Provision für den angeblich ordnungsgemäßen Auftrag zahlen lässt, so liegt darin ein Betrug zum Nachteil des Kunden (vgl. BGH 21, 384).
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