Rechtsprechung
| BGH, 25.11.1985 - II ZB 8/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versehens der Kanzleiangestellten - Nichteintragen einer Notfrist in den Fristenkalender - Prozessbevollmächtigter - Fristsachen - Kanzleiangestellten - Weisungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1986, 345
- AnwBl 1986, 152
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 84/88
Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen im Fristenkalender …
Er findet auch in Fristsachen (BGH Beschluß vom 25. November 1985 - II ZB 8/85 = VersR 1986, 345) und für die Weisung, einen Auftrag zur Einlegung der Berufung zu übermitteln, Anwendung (BGH Beschlüsse vom 2. November 1970 - III ZR 173/67 = VersR 1971, 175 und vom 27. Februar 1986 - III ZB 21/85 = VersR 1986, 764, 765). - BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87
Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die …
Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374, 375 m.w.N. und vom 5. Juli 1983 - VI ZB 5/83 - VersR 1983, 838; BGH, Beschlüsse vom 25. November 1985 - II ZB 8/85 - VersR 1986, 345 und vom 27. Februar 1986 - III ZB 21/85 - VersR 1986, 764, 765). - LAG Hamburg, 30.11.2000 - 1 Sa 25/00 Er darf daher grundsätzlich die Führung des Fristenkalenders und die Kontrolle der Fristen einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Mitarbeiter übertragen und sich darauf verlassen, dass die einzuhaltenden Fristen notiert und überwacht, Weisungen richtig befolgt und ihm die Akten zur Vornahme fristwahrender Maßnahmen rechtzeitig vorgelegt werden (vgl. nur BGH, VersR 86, 166; BGH, VersR 86, 345).
- LAG Berlin, 20.01.1992 - 9 Sa 67/91
Betriebsvereinbarung: Wirksamkeit von vor Inkrafttreten des BetrVG geschlossenen …
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich die Führung des Fristenkalenders und die Kontrolle der Fristen einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Mitarbeiter übertragen und sich darauf verlassen, daß die einzuhaltenen Fristen notiert und überwacht, Weisungen richtig befolgt und ihm die Akten zur Vornahme fristwahrender Maßnahmen rechtzeitig vorgelegt werden (vgl. BGH vom 13.11.1985, VersR 1986, 166; BGH vom 25.11.1985, VersR 1986, 345; BGH vom 6.10.1987, NJW 1988, 1853).
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