Rechtsprechung
| BGH, 11.07.1974 - II ZR 109/73 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
§ 823 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schiffseigner-Schiffer - Haftung bei nautischem Verschulden - Sportmotorboot - Unbeschränkte Haftung
Papierfundstellen
- NJW 1974, 1654
- MDR 1974, 1000
- VersR 1974, 1015
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.11.1971 - II ZR 8/70
Haftung des Eigners eines Jollenkreuzers
Auszug aus BGH, 11.07.1974 - II ZR 109/73
Zwar trifft es zu, daß der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG lediglich von dem Schiffseigner spricht, somit nicht zwischen dem Schiffseigner-Schiffer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs und dem eines Sportbootes - sofern es sich dabei um ein Schiff im Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes handelt (vgl. BGHZ 57, 309 ff.) - unterscheidet. - BGH, 17.02.1972 - II ZR 46/70
Schiffer - Ablegen - Rettung Dritter - Beschädigung des Ruders - Schaden - GOA - …
Auszug aus BGH, 11.07.1974 - II ZR 109/73
An dieser Rechtssprechung hat der Senat in dem Urteill vom 17. Februar 1972* - II ZR 46/70 - (VersR 1972, 456, 457) festgehalten. - BGH, 04.05.1961 - II ZR 173/59
Haftung des Schiffseigner-Schiffers eines Sportmotorbootes
Auszug aus BGH, 11.07.1974 - II ZR 109/73
Der Senat hat bereits in dem in BGHZ 35, 150 ff. abgedruckten Urteil entschieden, daß die nach § 823 BGB begründete Haftung eines Schiffseigner-Schiffers eines Sportmotorbootes auch bei bloß nautischem Verschulden nicht auf sein Fahrzeug beschränkt, sondern unbeschränkt ist (vgl. auch LM § 4 BinnSchG Nr. 6 und 7 jeweils mit Anmerkung von Lieseke).
- BGH, 02.06.1977 - II ZR 67/75
Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Sportbootführer
Der Senat ist bereits in seinem - den gleichen Unfall betreffenden - Urteil vom 11. Juli 1974 - II ZR 109/73, VersR 1974, 1015 davon ausgegangen, daß das Kajütmotorboot des Beklagten als Schiff im Sinne des genannten Gesetzes anzusehen ist (vgl. auch BGHZ 57, 309 ff.; 62, 146, 152).Allerdings ist es richtig, daß der Senat es dem Schiffseigner-Schiffer eines solchen Fahrzeugs versagt hat, sich auf die - haftungsbeschränkende - Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG zu berufen, weil diese Bestimmung nach ihrer Entstehungsgeschichte allein die aus sozialen Gründen gebotene haftungsmäßige Gleichstellung der Partikulierschiffer mit den Schiffahrtsgesellschaften im Auge hatte, außerdem eine Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG in Fällen der vorliegenden Art zu Lasten des geschädigten Dritten bedeuten würde, daß das Haftungsrisiko des Schiffseigner-Schiffers auf einen Wert beschränkt wäre, der - im Gegensatz zu den Üblichen Werten der Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt - vielfach nicht sehr hoch und bei einer bei Kollisionen nicht seltenen vollständigen Zerstörung des Sport- oder Vergnügungsfahrzeugs gleich Null ist (BGHZ 35, 150 ff.; Urt. v. 11.7.74 - II ZR 109/73, LM § 4 BinnSchG Nr. 12 = VersR 1974, 1015).
- OLG Hamm, 19.12.2023 - 27 U 96/23
Anwnendungsbereich des § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG ; Forderungen aus dem …
Bei einem nautischen Verschulden handelt es sich lediglich um einen Anwendungsfall des § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG, wie sich aus mehreren einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ergibt (vgl. BGH, II ZR 67/75, Urteil vom 02.06.1977; BGH, II ZR 109/73, Urteil vom 11.07.1974).
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