Rechtsprechung
| BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an den Handelnden einer GmbH - Voraussetzungen für das Entstehen einer Vorgesellschaft - Anforderungen an die Übertragung einer gesellschaftsrechtlichen Alleinvertretungsmacht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1974, 1284
- DNotZ 1975, 226
- DB 1974, 1376
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (9)
- BGH, 09.02.1970 - II ZR 137/69
Gründer-GmbH Haftung bei Geschäftsunfähigkeit eines der mehreren Gesamtvertreter
Auszug aus BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71
Die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG setzt ein Handeln im Namen der künftigen GmbH und nicht (nur) namens der Vorgesellschaft (= Gründer Vereinigung) voraus (BGHZ 51, 30, 33; 53, 210, 211;… BAG Urt. v. 7.6.73 - 2 AZR 181/72, WM 1973, 1330 = Betrieb 1973, 1804).Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wiedemann, JurA 1970, 439, 460 f; Flume in Festschr. Ernst Geßler, 1971 S. 3, 20 ff, 31 ff; K. Schmidt, GmbHRdsch. 1973, 146, 149 f und NJW 1973, 1595, 1596 m.w.N.) geht am Wortlaut und am Sinn der Bestimmung vorbei, der darin liegt, daß die Partei, in deren Namen gehandelt wird, noch nicht besteht und deshalb dem Geschäftsgegner in der Person des Handelnden ein Schuldner gegeben wird (BGHZ 53, 210, 214).
Darauf kommt es indessen für die Haftung aus § 11 Abs. 2 GmbHG nicht an, weil diese Haftung auch und gerade insoweit eingreift, als der Handelnde die künftige GmbH nicht unmittelbar verpflichten kann (BGHZ 53, 210, 216).
- BGH, 24.10.1968 - II ZR 216/66
Abwicklung einer Gründer-GmbH; Haftung der Gründer
Auszug aus BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71
Die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG setzt ein Handeln im Namen der künftigen GmbH und nicht (nur) namens der Vorgesellschaft (= Gründer Vereinigung) voraus (BGHZ 51, 30, 33; 53, 210, 211;… BAG Urt. v. 7.6.73 - 2 AZR 181/72, WM 1973, 1330 = Betrieb 1973, 1804).Nach dieser Bestimmung kann auch ein Gründer haften, der, ohne gerade bei dem einzelnen Geschäft nach außen in Erscheinung getreten zu sein, zusammen mit anderen Grunder-Gesellschaftern ein in die Gesellschaft eingebrachtes Handelsgeschäft fortgeführt hat (BGHZ 51, 30, 35 f) oder als Geschäftsführer der gegründeten, aber noch nicht eingetragenen GmbH einen anderen für sich hat handeln lassen (BGHZ 53, 206, 208).
- BGH, 09.02.1970 - II ZR 182/68
Gründer-GmbH: Haftung des Vollmachtgebers
Auszug aus BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71
Nach dieser Bestimmung kann auch ein Gründer haften, der, ohne gerade bei dem einzelnen Geschäft nach außen in Erscheinung getreten zu sein, zusammen mit anderen Grunder-Gesellschaftern ein in die Gesellschaft eingebrachtes Handelsgeschäft fortgeführt hat (BGHZ 51, 30, 35 f) oder als Geschäftsführer der gegründeten, aber noch nicht eingetragenen GmbH einen anderen für sich hat handeln lassen (BGHZ 53, 206, 208).Ein solcher Sachverhalt ist für die Anwendung des § 11 Abs. 2 GmbHG dem Fall gleichzusetzen, daß ein von den Gründern bestellter Geschäftsführer einen anderen für sich handeln läßt: War auf diese Weise eigene Geschäftsführung sauf gaben einem anderen überläßt und diesem hierdurch die Möglichkeit alleinigen Handelns für die GmbH einräumt, kann sich damit seiner Verantwortung nicht entziehen, sondern haftet, wie wenn er selbst unmittelbar nach außen tätig geworden wäre (BGHZ 53, 206, 208).
- BGH, 02.05.1966 - II ZR 219/63
Rechtsnatur eines Sacheinlageversprechens; Erbringung von Grundstücken und …
Auszug aus BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71
Hier konnte V. allerdings auch mit Ermächtigung eines weiteren Geschäftsführers oder beider Mitgeschäftsführer durch die Vergabe von Bauaufträgen schon im Gründungsstadium die GmbH nicht vorweg wirksam verpflichten, da es sich nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht um solche Verbindlichkeiten handelt, in die eine mit der Eintragung entstandene GmbH ohne weiteres eintritt (vgl. BGHZ 45, 338, 342 f.;… Scholz/Fischer, Klein-Komm. z. GmbHG 7. Aufl. § 11 Anm. 5). - BGH, 12.12.1960 - II ZR 255/59
Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GmbH
Auszug aus BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71
Wäre die GmbH bereits eingetragen gewesen, so hätte in diesem Einverständnis eine wirksame Ermächtigung V. gelegen, in Vertretung der Gesellschaft allein zu handeln (…Baumbach/Hueck, GmbHG 13. Aufl. § 35 Anm. 5 B; vgl. auch § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 78 Abs. 4 AktG sowie BGHZ 34, 27, 30). - BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64
Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG
Auszug aus BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71
Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte sich nicht darauf beschränkt hat, als Gründer-Gesellschaft er der Geschäftseröffnung schon vor Eintragung der GmbH zuzustimmen (vgl. BGHZ 47, 25), sondern ebenso wie W. die Funktionen eines Gesamtgeschäftsführers übernommen und sie zwar nicht nach außen hin unmittelbar selbst ausgeübt, wohl aber V. ermächtigt hat, den an sich ihm zufallenden Anteil an der Geschäftsführung mit wahrzunehmen. - BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 181/72
Vertragsabschluß eines Arbeitnehmers - GmbH im Gründungsstadium - Eintragung im …
Auszug aus BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71
Die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG setzt ein Handeln im Namen der künftigen GmbH und nicht (nur) namens der Vorgesellschaft (= Gründer Vereinigung) voraus (BGHZ 51, 30, 33; 53, 210, 211; BAG Urt. v. 7.6.73 - 2 AZR 181/72, WM 1973, 1330 = Betrieb 1973, 1804). - BGH, 17.02.1972 - VII ZR 39/70
Schadensersatzforderung wegen unrichtiger Beratung - Fehlen einer zugesicherten …
Auszug aus BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71
Der Kläger durfte daher nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, daß seine Auftraggeber bei ihrer Entscheidung, die Gypsolith-Bauweise anzuwenden, deren Brauchbarkeit und Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu anderen Verfahren geprüft hätten und auch von vornherein, mindestens aber nach Vorlage der statischen Berechnungen in der Lage seien, die Tragweite dieser Entscheidung zu übersehen; wäre ihnen an einer fachlichen Äußerung des Klägers hierüber gelegen gewesen, so hätten sie ihn befragen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.72 - VII ZR 39/70, WM 1972, 424). - BGH, 28.02.1966 - VII ZR 287/63
Vergütungsanspruch nach Bauauftrag bei Mangelhaftigkeit der Statik und darauf …
Auszug aus BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71
Ein Statiker, der hinsichtlich der Bauweise freie Hand hat, kann zwar unter besonderen Umständen auch einmal vertraglich verpflichtet sein, die Wirtschaftlichkeit der Ausführung mit zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.2.66 - VII ZR 287/63, Schäfer/Finnern Z 3.01 Bl. 348).
- BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
technische Öle - § 11 Abs. 2 GmbH, (auf die Einlageverpflichtung beschränkte) …
Ebenso betreffen die folgenden Entscheidungen des Senats vom 9. Februar 1970 (BGHZ 53, 206 und 210) und vom 2. Mai 1974 - II ZR 111/71 - (NJW 1974, 1284) solche Beklagte, die zu Geschäftsführern bestellt worden und in dieser Eigenschaft zwar nicht persönlich nach außen aufgetreten waren, aber ihre Funktionen durch andere hatten ausüben lassen und deshalb für deren Geschäftsabschlüsse mitverantwortlich waren. - BGH, 13.06.1977 - II ZR 232/75
Haftung des (zukünftigen) Kommanditisten vor Eintragung der KG bei nicht …
Denn als Vertreter für eine noch nicht eingetragene Gesellschaft kann auch haften, wer als bestellter Geschäftsführer andere für sich hat handeln lassen (BGHZ 53, 206; Urt. d. Sen. v. 2.5.74 - II ZR 111/71, NJW 1974, 1284). - BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76
Haftung einer Vorgesellschaft
Zwar kann nach Lage der Sache mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß K. gegenüber der Klägerin im Namen der noch nicht eingetragenen GmbH gehandelt und hierdurch den Tatbestand des § 11 Abs. 2 GmbHG erfüllt hat (vgl. Urt. d. Sen. v. 2.5.74 - II ZR 111/71, NJW 1974, 1284 zu II 1 m.w.N.). - VerfG Brandenburg, 16.10.1997 - VfGBbg 25/97
Bundesrecht; Zivilprozeßrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; …
Der Senat bezieht sich damit - wie bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil - erkennbar auf die in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitete Ansicht, wonach mit Gesamtvertretungsmacht ausgestattete Geschäftsführer einer GmbH einen von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen können mit der Folge, daß die organschaftliche Gesamtvertretungsmacht insoweit zur Alleinvertretungsmacht erstarkt (vgl. etwa BGHZ 64, 75;… Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. 1995, § 35 Rn. 28;… Roth, GmbHG, 2. Aufl. 1987, § 35 Anm. 4.2.3) und von mehreren Geschäftsführern alle nach § 11 Abs. 2 GmbHG haften, wenn einer von ihnen gehandelt hat und von den anderen in diesem Sinne ermächtigt war (vgl. BGH NJW 1974, 1284, 1285;… Ulmer in: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl. 1992, § 11 Rn. 110). - OLG Hamburg, 18.10.1985 - 11 U 92/85
Begriff des Handelnden einer GmbH; Beginn der Geschäftstätigkeit vor Eintragung …
Allerdings setzt die Haftung als Handelnder nicht voraus, daß der Geschäftsführer in eigener Person nach außen rechtsgeschäftlich tätig war; es genügt vielmehr, daß er durch eine andere in seiner Vollmacht, mit seiner Ermächtigung oder seinem Einverständnis tätig werdende Person handelt (vgl. BGHZ 51, 30, 35 [BGH 24.10.1968 - II ZR 216/66] ; 53, 206, 208 [BGH 09.02.1970 - II ZR 182/68] ; 65, 378, 381 [BGH 15.12.1975 - II ZR 95/73] ; BGH NJW 1974, 1284 f.).
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