Rechtsprechung
| BGH, 12.07.1999 - II ZR 111/98 |
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.07.1997 - 85 O 71/97
- OLG Köln, 09.03.1998 - 12 U 182/97
- BGH, 12.07.1999 - II ZR 111/98
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Dresden, 10.03.2004 - 18 U 1227/03
Anspruch auf Einzahlung des mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH …
Die Anmerkung von Prof. G zu dem Nichtabhilfebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.07.1999 (Aktenzeichen II ZR 111/98, DStR 1999, 1451 f.) zeigt weitere Möglichkeiten einer Einlageabsicherung auf.Es kann zwar nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.07.1999 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Fallgestaltung (Ausgangsentscheidung: OLG Köln, Urteil vom 09.03.1998, NJW-RR 2000, 1480 f.) dadurch unterscheidet, dass der Kapitalerhöhungsbetrag nicht unmittelbar von einem dem cash-pool angeschlossenen Nebenkonto auf ein anderes dem cash-pool angeschlossenes Nebenkonto erfolgte.
Auch der Umstand, dass der maßgebliche Kapitalerhöhungsbetrag hier - abweichend von der dem Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.07.1999 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Fallgestaltung - kurzfristig auf ein Sonderkonto der Schuldnerin eingezahlt und erst auf Veranlassung ihres gesetzlichen Vertreters in den cash-pool eingespeist wurde, steht in Würdigung der Gesamtumstände der Annahme eines einvernehmlichen "verrechnungsähnlichen" Hin- und Herzahlens nicht entgegen.
- OLG Dresden, 10.03.2004 - 18 U 1314/03
Anspruch auf Erfüllung einerübernommenen Einlageverpflichtung; Leistung der …
Die Anmerkung von Prof. G zu dem Nichtabhilfebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.07.1999 (Aktenzeichen II ZR 111/98, DStR 1999, 1451 f.) zeigt weitere Möglichkeiten einer Einlageabsicherung auf.Es kann zwar nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.07.1999 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Fallgestaltung (Ausgangsentscheidung: OLG Köln, Urteil vom 09.03.1998, NJW-RR 2000, 1480 f.) dadurch unterscheidet, dass der Kapitalerhöhungsbetrag nicht unmittelbar von einem dem cash-pool angeschlossenen Nebenkonto auf ein anderes dem cash-pool angeschlossenes Nebenkonto erfolgte.
Auch der Umstand, dass der maßgebliche Kapitalerhöhungsbetrag hier - abweichend von der dem Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.07.1999 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Fallgestaltung - kurzfristig auf ein Sonderkonto der Schuldnerin eingezahlt und erst auf Veranlassung ihres gesetzlichen Vertreters in den cash-pool eingespeist wurde, steht in Würdigung der Gesamtumstände der Annahme eines einvernehmlichen "verrechnungsähnlichen" Hin- und Herzahlens nicht entgegen.
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