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Rechtsprechung
   BGH, 02.04.1990 - II ZR 131/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,8703
BGH, 02.04.1990 - II ZR 131/89 (https://dejure.org/1990,8703)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1990 - II ZR 131/89 (https://dejure.org/1990,8703)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1990 - II ZR 131/89 (https://dejure.org/1990,8703)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.09.1969 - II ZR 180/67

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Schiffsunfall; …

    Auszug aus BGH, 02.04.1990 - II ZR 131/89
    Unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 18. September 1969 - II ZR 180/67, VersR 1969, 1090 f. - hat es die Klage für unbegründet erachtet, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß das an dem Schmutzwassersteiger der B. löschende TMS "E." ordnungsgemäß befestigt gewesen sei.
  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 18/10

    Schwimmende Konferenzanlage grundsteuerfrei

    Ebenso nach dem jeweils für das Gewässer geltenden Verkehrsrecht richten sich die Ansprüche des Liegers; sei es bei Kollisionen mit einem passierenden oder auf Grund laufenden Schiff (vgl. Schifffahrtsobergericht Naumburg vom 4. Mai 2006 2 U 129/05 BSch, Hamburger Seerechts-Report 2008, 56; Schifffahrtsgericht Magdeburg vom 27. Oktober 2005 133 C 3147/03, Hamburger Seerechts-Report 2008, 53; BGH vom 1. Februar 1982 II ZR 77/81, VersR 1982, 491); sei es bei Übergreifen eines Feuers von einem anderen Schiff (Amtsgericht Charlottenburg vom 7. April 2006 220 C 399/05, Hamburger Seerechts-Report 2008, 58); sei es bei Beschädigung von Festmacheinrichtungen des Liegers infolge Passieren eines Schiffes (vgl. Rheinschifffahrtsobergericht Köln vom 9. Juli 2002 3 U 250/01 BSchRh, Hamburger Seerechts-Report 2002, 109; BGH vom 2. April 1990 II ZR 131/89, Juris); sei es bei Grundberührung des Liegers durch Sog eines Vorbeifahrers (vgl. Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Berufungskammer vom 23. Januar 1997 351 Z - 7/96, Zeitschrift für Binnenschiffahrt -BinSchiff- 1997, Nr. 14, 33) oder sei es bei einer Beschädigung durch andere Gewässernutzer bei Reparaturarbeiten (vgl. Rheinschifffahrtsgericht Kehl vom 18. Oktober 1991 3 C 196/91 RhSch, Hamburger Seerechts-Report 2008, 216).
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 23.02.2021 - 524 Z - 2/21
    Ihre Behauptung, KV "JS" sei mit nicht ordnungsgemäß beschaffenen und nicht ordnungsgemäß gesetzten Drähten befestigt gewesen, haben die Beklagten, die dafür die Beweislast tragen (BGH, Urteil vom 2. April 1990 - II ZR 131/89, juris), nicht beweisen können.
  • Berufungsausschuss Moselkommission, 15.10.1996 - 10 Z - 2/96
    Überdies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.04.1990 - II ZR 131/89 (ZfB 1990, 143) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich in dem früheren Urteil lediglich damit befasst hat, unter welchen Voraussetzungen ein Anscheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Bruch der Drähte eines Stilliegers und der Vorbeifahrt eines Fahrzeugs spricht; hingegen habe er sich in jener Entscheidung nicht dahin ausgesprochen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Bruch der Drähte eines Stilliegers und der Vorbeifahrt eines Fahrzeugs mit überhöhter Geschwindigkeit zu verneinen ist, wenn eine ordnungsgemäße Befestigung des Stilliegers nicht nachgewiesen ist; das wäre auch unzutreffend.
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