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| BGH, 22.04.1985 - II ZR 151/84 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.06.1980 - II ZR 219/79
Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils
Auszug aus BGH, 22.04.1985 - II ZR 151/84
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Zustimmung der Mitgesellschafter zur treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zugleich die Einwilligung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber (BGHZ 77, 392 m.w.N.).Die Frage, ob die Anforderungen vorliegen, die erfüllt sein müssen (BGHZ 77, 392 f.), damit eine Zustimmung auf Übertragung eines Kommanditanteils zugleich als Zustimmung zur Rückübertragung anzusehen ist, kann ebenfalls bejaht werden.
- BGH, 15.02.2022 - II ZR 235/20
Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der …
Die Zustimmung der Mitgesellschafter zur Übertragung eines Kommanditanteils kann durch schlüssiges Verhalten, wie etwa einer entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1984 - II ZR 208/83, WM 1984, 1605; Urteil vom 22. April 1985 - II ZR 151/84, WM 1985, 1143). - OLG Naumburg, 26.11.2025 - 5 U 48/25
Gesellschafterzustimmung bei Rückübertragung eines Geschäftsanteils nach …
Rn. 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der Zustimmung der Mitgesellschafter zur treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zugleich die unwiderrufliche Einwilligung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber, sofern der fiduziarische Charakter der Treuhand offengelegt und der Genehmigung kein Vorbehalt seitens der Gesellschaft beigefügt worden war (BGH, Urteil vom 22. April 1985 - II ZR 151/84, Rn. 9 …und vom 30. Juni 1980 - II ZR 219/79, Rn. 18, juris). - OLG Naumburg, 08.10.2025 - 5 U 48/25 Rn. 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der Zustimmung der Mitgesellschafter zur treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zugleich die unwiderrufliche Einwilligung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber, sofern der fiduziarische Charakter der Treuhand offengelegt und der Genehmigung kein Vorbehalt seitens der Gesellschaft beigefügt worden war (BGH, Urteil vom 22. April 1985 - II ZR 151/84, Rn. 9 …und vom 30. Juni 1980 - II ZR 219/79, Rn. 18, juris).
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