Rechtsprechung
| BGH, 12.05.1954 - II ZR 164/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit einer Aufbesserung nach dem Rentenaufbesserungsgesetz i.d.F. von 1952 (RAG i.d.F. von 1952) - Gesonderte Aufbesserung bei rechtlich selbständigen Rechtsverbindlichkeiten von Versicherern einer Mitversicherung - Teilforderungen auf Rentenleistungen gegen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 13, 259
- NJW 1954, 1117
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.12.1951 - II ZR 24/51
Umstellung von Pensionsversicherungen
Auszug aus BGH, 12.05.1954 - II ZR 164/53
Es will vielmehr die großen sozialen Ungerechtigkeiten ausgleichen, die die Währungsreform den Versicherungsrentnern dadurch zugefügt hatte, daß sie ihre Renten nur im Verhältnis 10: 1 umgestellt hatte, während die Sozialversicherungsrenten, die Pensionen und Ruhegehälter sowie die Unfall- und Haftpflichtrenten voll umgestellt worden waren (stenografischer Bericht über die 7. Sitzung des Bundestages Bd. 5 S. 4010; BGHZ 4, 208 [215]).
- BGH, 18.12.1954 - II ZR 206/53
Invaliditätszusatzversicherung
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist allerdings die Rentenaufbesserung bei jeder rechtlich selbständigen Rentenverbindlichkeit gesondert anzuwenden, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte außerdem noch einen anderen Rentenanspruch gegen denselben oder einen anderen Versicherer hat (BGHZ 13, 259). - BGH, 14.10.1954 - III ZR 346/52
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass er an seiner früheren ständigen Rechtsprechung festhält, nach der grundsätzlich weder der Zusammenbruch des Jahres 1945 noch eine Entfernung aus dem Amt aus politischen Gründen nach 1945 das alte Beamtenverhältnis zum Erlöschen gebracht haben (vgl. BGHZ 2, 117; 10, 30 [BGH 20.05.1953 - I ZR 52/52] ; 10, 125 [BGH 25.06.1953 - III ZR 353/51] ; 13, 265 [BGH 12.05.1954 - II ZR 164/53] ; 14, 138) [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53] . - BGH, 22.09.1958 - II ZR 64/57
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht geht auf Grund des Urteils des erkennenden Senats in BGHZ 13, 259 zutreffend davon aus, daß die Aufbesserung gemäß § 1 des RAG auf jede aus einen Rentenversicherungsverhältnis geschuldete Rente anzuwenden ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte außerdem auch noch einen anderen Rentenanspruch gegen denselben oder einen anderen Versicherer hat und ob aus demselben Versicherungsvertrag noch weitere Rentenansprüche erwachsen sind.
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