Rechtsprechung
| BGH, 05.05.1986 - II ZR 164/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung einer Werklohnforderung aus Veredelungsarbeiten - Geltendmachung einer Darlehensforderung im Wege der Wiederklage - Übergang von Sozialansprüchen und Sozialverpflichtungen bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf den Erwerber - Übergang von aus ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BGH, 07.12.1972 - II ZR 98/70
Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter mit Zustimmung …
Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 164/85
Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfall die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221; Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, BB 1973, 165, 166 = WM 1973, 169 f.).Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179, 185 f.; 44, 229, 231; Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972 aaO).
Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche (und -verpflichtungen) im Zweifel dann auf den neuen Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere - wie hier - aus dem Privat- oder Darlehenskonto des Veräußerers ersichtlich sind (BGHZ 45, 221, 223; Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972, aaO).
- BGH, 25.04.1966 - II ZR 120/64
Übertragung eines OHG-Gesellschaftsanteils
Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 164/85
Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfall die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221;… Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, BB 1973, 165, 166 = WM 1973, 169 f.).Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche (und -verpflichtungen) im Zweifel dann auf den neuen Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere - wie hier - aus dem Privat- oder Darlehenskonto des Veräußerers ersichtlich sind (BGHZ 45, 221, 223;… Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972, aaO).
- BGH, 28.04.1954 - II ZR 8/53
Abtretung eines Gesellschaftsanteils
Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 164/85
Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179, 185 f.; 44, 229, 231;… Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972 aaO).
- BGH, 08.11.1965 - II ZR 223/64
Gesellschafterauswechslung - § 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller …
Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 164/85
Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179, 185 f.; 44, 229, 231;… Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972 aaO). - BGH, 23.02.1978 - II ZR 145/76
Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts geführte Darlehnskonten der …
Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 164/85
In Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Februar 1978 (II ZR 145/76, BB 1978, 630 = WM 1978, 342, 343 f.) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die an die Beklagte abgetretene Forderung nicht als Kapitaleinlage angesehen werden kann, sondern eine echte Darlehensforderung darstellt. - BGH, 05.05.1986 - II ZR 163/85
Übertragung eines Gesellschafteranteils - Rechtsnachfolge des Eintretenden - …
Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 164/85
In Höhe eines Teilbetrages von 18.329,79 DM hat die "N" I. Fritz N. GmbH & Co KG (Beklagte in II ZR 162/85) diese Darlehensforderung an die Beklagte und in Höhe von 26.197,41 DM an die K. GmbH (Beklagte in II ZR 163/85) abgetreten. - BGH, 05.05.1986 - II ZR 162/85
Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche des ausgeschiedenen …
Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 164/85
In Höhe eines Teilbetrages von 18.329,79 DM hat die "N" I. Fritz N. GmbH & Co KG (Beklagte in II ZR 162/85) diese Darlehensforderung an die Beklagte und in Höhe von 26.197,41 DM an die K. GmbH (Beklagte in II ZR 163/85) abgetreten.
- BGH, 05.05.1986 - II ZR 162/85
Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche des ausgeschiedenen …
In Höhe eines Teilbetrags von 18.329,79 DM hat die Beklagte diese Darlehensforderung der K. & S. KG (Beklagte in II ZR 164/85) und in Höhe von 26.197,41 DM an die K. GmbH (Beklagte in II ZR 163/85) abgetreten. - BGH, 02.11.1987 - II ZR 42/87
Widerklage auf Bestehen einer Darlehensforderung im Zeitpunkt einer Abtretung - …
Zum Sachverhalt wird auf das erste Revisionsurteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 164/85 - verwiesen (vgl. auch das insoweit gleichlautende Parallelurteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314).
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