Rechtsprechung
| BGH, 06.02.1969 - II ZR 168/67 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatz aus einem Schiffsunfall - Fehlerhaftes Überholmanöver - Verlust eines Ankers mit Kette - Vorliegen eines Kausalzusammenhangs
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823
Haftung des Schiffsführers für Abwerfen eines Ankers in nicht hinreichend tiefem Fahrwasser; Rechtsfolgen der Meldung des Verlustes
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 07.02.1974 - II ZR 125/72
Klage auf Ersatz des Schadens an einem Schiff - Unzureichende Kennzeichnung eines …
Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 6. Februar 1969 - II ZR 168/67 - VersR 1969, 509 für den Fall des Ankerverlustes eines Schiffes angenommen, daß hierdurch eine Gefahrenlage für andere Schiffe geschaffen wird, aus der Schäden an ihnen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit entstehen können (vgl. auch BGH VersR 1969, 441 bei stromaufwärts verschlepptem Anker).Auch ein fehlerhaftes, nicht außerhalb jeder Erfahrung liegendes Verhalten der zur Gefahrenabwehr verpflichteten Behörde würde die Zurechnung des Schadens nicht in Frage stellen (vgl. BGH VersR 1969, 509 zu 3).
- BGH, 11.11.1976 - II ZR 191/74
Verschulden bei einer Schiffsführung - Persönliche Haftung im Rahmen des …
Wie die Erfahrung zeigt, wird auch die Gefahr, die durch den Verlust eines Ankers in nicht hinreichend tiefem Wasser für die Schiffahrt entsteht, nicht bereits dadurch aufgehoben oder entscheidend verringert, daß ein Dritter wegen der ihm für die Wasserstraße obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten ist, diese in bestimmten Zeitabständen auf ihren sicheren Zustand für den Schiffsverkehr zu kontrollieren und auf die Meldung von dem Verlust eines Ankers hin nach ihm zu suchen (vgl. auch BGH, Urt. v. 6.2. 69 - II ZR 168/67, VersR 1969, 509, 510). - BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82
Ersatz eines durch Verlust eines Ankers an einem anderen Schiff entstandenen …
Zu den in Art. 35 Nr. 2 b) des Moselvertrages genannten Klagen wegen "der Beschädigungen, welche die Schiffer während der Fahrt oder beim Anlanden verursachen", gehören auch solche auf Ersatz des durch den Verlust eines Ankers an einem anderen Fahrzeug entstandenen Schadens (für die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte bei einem derartigen Schadensereignis auf dem Rhein vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 BinnSchVerfG in Verbindung mit Art. 34 Nr. 11 c der Mannheimer Akte sowie die Senatsurt. v. 6. Februar 1969 - II ZR 168/67, VersR 1969, 509 und v. 28. Februar 1969 - II ZR 174/67, VersR 1969, 441).
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