Rechtsprechung
| BGH, 19.06.1975 - II ZR 181/74 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Pflichten der bezogenen Bank im Fall des Widerrufs eines Schecks hinsichtlich der Verweigerung der Zahlung - Wirksamkeit eines Widerrufs im Zusammenhang mit dem Ablauf der Vorlegungsfrist - Anbringung des Nichteinlösungsvermerks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1975, 1741
- MDR 1975, 911
- DB 1975, 1406
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.06.1961 - II ZR 54/60
Schecksperre
Auszug aus BGH, 19.06.1975 - II ZR 181/74
Obwohl ein Widerruf des Schecks gemäß Art. 32 Abs. 1 SchG erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam ist, kann sich der Bezogene gegenüber dem Aussteller schon vorher verpflichten, den Widerruf zu beachten (BGHZ 35, 217, 220).
- BGH, 13.06.1988 - II ZR 324/87
Maßgeblicher Zeitpunkt für einen Scheckwiderruf; Verpflichtung der Bank zur …
Da Art. 32 Abs. 1 ScheckG nach herrschender Auffassung nicht zwingend ist, kann zwischen der scheckbezogenen Bank und dem Scheckaussteller wirksam vereinbart werden, daß die Bank verpflichtet ist, einen Widerruf schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten (BGHZ 35, 217, 220; BGH, Urteil vom 19. Juni 1975 - II ZR 181/74, LM ScheckG Art. 32 Nr. 2 = WM 1975, 755, 756;… a.A. Zöllner, Wertpapierrecht, 14. Aufl. § 26 VI 3 m.w.N.). - BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88
Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs wegen Nichteinlösung des Schecks; …
Die bezogene Bank war an diesen Wunsch des Scheckeinreichers gebunden (BGH, Urteil vom 19. Juni 1975 - II ZR 181/74, NJW 1975, 1741 = WM 1975, 755).
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