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| BGH, 14.07.1954 - II ZR 190/53 |
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Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52
Sternbrauerei Regensburg
Auszug aus BGH, 14.07.1954 - II ZR 190/53
Denn sowohl die Ausschließung (BGHZ 9, 157) wie die Einziehung (§ 6 des Gesellschaftsvertrages) setzt einen wichtigen Grund voraus.
- BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73
Arglistige Täuschung bei Kauf eines Hotels - Verletzung einer vertragsähnlichen …
Zur Arglist ist weder Schädigungsabsicht noch auch nur Schädigungsvorsatz erforderlich (Urteil vom 14. Juli 1954, II ZR 190/53, LM BGB § 123 Nr. 9); es genügt das Bewußtsein, daß der Partner ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte, wobei bedingter Vorsatz genügt (…Urteil vom 28. April 1971, VIII ZR 258/69, LM a.a.O. Nr. 42 unter II 3 d). - BGH, 22.01.1990 - II ZR 25/89
Anfechtung der Abtretung eines GmbH-Anteils wegen arglistiger Täuschung; Geltung …
Die Revision knüpft in diesem Punkt an das Urteil des Senats vom 14. Juli 1954 (II ZR 190/53, LM BGB § 123 Nr. 9) an, wo es heißt, daß eine Täuschung, die das Beste des anderen Teils wolle, nicht arglistig sei. - BGH, 23.03.1990 - V ZR 16/89
Zusicherung der Dauer eines bestehenden Mietverhältnisses; Zusicherung des …
Zur Arglist ist darüber hinaus weder Schädigungsabsicht noch auch nur Schädigungsvorsatz erforderlich (BGH Urt. v. 14. Juli 1954, II ZR 190/53, LM § 123 BGB Nr. 9). - BGH, 08.10.1954 - I ZR 42/53
Rechtsmittel
Der Vorsatz, den anderen zu schädigen, ist ebensowenig erforderlich wie der Eintritt einer Vermögensbeschädigung (BGH vom 14. Juli 1954 - II ZR 190/53 - RGZ 134, 43 [55]).
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