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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,573
BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57 (https://dejure.org/1959,573)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1959 - II ZR 193/57 (https://dejure.org/1959,573)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1959 - II ZR 193/57 (https://dejure.org/1959,573)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 31, 192
  • NJW 1960, 193
  • MDR 1960, 112
  • DB 1959, 1395
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (6)

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 31.03.1949 - I ZS 205/48
    Auszug aus BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57
    Bei diesen Wirkungen bleibt es auch, wenn die Ausschließung zwar von dem hierfür zuständigen Organ vorgenommen, aber grundlos ist und darum durch das Prozeßgericht für unwirksam erklärt wird (RGZ 128, 87, 90; OGHZ 1, 370, 375/76 m.w.Nachw.; Lang/Weidmüller, GenG § 68 Anm. 6).

    Es hat hierbei verkannt, daß der das Genossenschaftsrecht beherrschende Grundsatz der freien Selbstverwaltung (OGHZ 1, 370, 373; BGHZ 18, 334, 336) [BGH 26.10.1955 - VI ZR 90/54] die Genossenschaft nicht dazu berechtigt, die Machtstellung von Aufsichtsrat und Vorstand, und sei es auch nur mittelbar, in der Weise zu verändern, daß die Gefahr besteht, daß die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine irgendwie geartete Abhängigkeit vom Vorstand geraten.

  • RG, 07.04.1916 - II 7/16

    Ausschließung aus der Genossenschaft

    Auszug aus BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57
    Das Reichsgericht (RGZ 88, 193, 195) hat den Standpunkt vertreten, daß eine Satzungsbestimmung, die dem Vorstand das Ausschließungsrecht unterschiedslos zuweist, auch für die Ausschließung von Vorstandsmitgliedern maßgebend sei, weil daraus, daß das Vorstandsamt kraft Gesetzes (vgl. § 9 Abs. 2, § 68 Abs. 4 GenG) mit der Mitgliedschaft erlischt, nicht folge, daß über die Ausschließung aus der Genossenschaft dasselbe Organ entscheiden müsse, das für den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern zuständig sei, und weil überdies Voraussetzungen und Wirkungen beider Maßnahmen ganz verschieden seien.

    Das Reichsgericht (RGZ 88, 193, 195) berücksichtigt bei seinen Erwägungen nicht die unterschiedliche Wirkung der Ausschließungsnachricht auf die Mitgliedschaft und das Amt des Betroffenen, falls die Ausschließung unberechtigt ist.

  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 90/54

    Einberufung einer Genossenschafts-Versammlung

    Auszug aus BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57
    Es hat hierbei verkannt, daß der das Genossenschaftsrecht beherrschende Grundsatz der freien Selbstverwaltung (OGHZ 1, 370, 373; BGHZ 18, 334, 336) [BGH 26.10.1955 - VI ZR 90/54] die Genossenschaft nicht dazu berechtigt, die Machtstellung von Aufsichtsrat und Vorstand, und sei es auch nur mittelbar, in der Weise zu verändern, daß die Gefahr besteht, daß die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine irgendwie geartete Abhängigkeit vom Vorstand geraten.
  • RG, 28.02.1940 - II 115/39

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist der Anspruch auf Feststellung, daß die …

    Auszug aus BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57
    Es ist in seinem Urteil vom 28.2.1940 - II 115/39 - (RGZ 163, 200) stillschweigend davon ausgegangen, daß der Vorstand auch das für die Ausschließung eines Aufsichtsratsmitglieds zuständige Organ sei.
  • RG, 21.03.1930 - II 374/29

    Welche Bedeutung hat die Eintragung des Ausschlusses eines Genossen in die …

    Auszug aus BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57
    Bei diesen Wirkungen bleibt es auch, wenn die Ausschließung zwar von dem hierfür zuständigen Organ vorgenommen, aber grundlos ist und darum durch das Prozeßgericht für unwirksam erklärt wird (RGZ 128, 87, 90; OGHZ 1, 370, 375/76 m.w.Nachw.; Lang/Weidmüller, GenG § 68 Anm. 6).
  • RG, 13.05.1930 - II 448/29

    Über die Ausschließung eines Genossen aus einer eingetragenen Genossenschaft mit …

    Auszug aus BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57
    Auch ohne statutarische Regelung würde der Vorstand als der gesetzliche Vertreter der Genossenschaft das für die Ausschließung eines Genossen zuständige Organ sein (RGZ 129, 45, 47).
  • BGH, 06.02.1984 - II ZR 119/83

    Ausschließung von Vereinsmitgliedern durch den Vorstand

    Der Senat hat bereits - abweichend vom Reichsgericht (RGZ 88, 193, 195) -ausgesprochen, daß der Vorstand einer Genossenschaft nicht befugt ist, ein Aufsichtsratmitglied aus der Genossenschaft auszuschließen, selbst wenn ihm das Statut das Recht zur Ausschließung von Mitgliedern unterschiedslos zuweist (BGHZ 31, 192 ff.).
  • OLG Brandenburg, 03.07.2012 - 11 U 174/07

    Vereinsrecht: Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Beschlüsse der …

    Rn. 67 Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH (BGHZ 31, 192, insbesondere 195) stützt seine Auffassung nicht.
  • BGH, 24.09.2001 - II ZR 289/00

    Ausschluß eines der Vertreterversammlung angehörenden Mitglieds einer …

    Entgegen den Darlegungen der Revision kann die für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach überwiegender Ansicht geltende Regelung des § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG (RGZ 128, 87, 90; BGHZ 31, 192, 195; OGHZ 1, 370, 375 f.;… Bauer in: Schubert/Steder/Bauer, Genossenschaftshandbuch Bd. 2 1973, § 68 Rdn. 18;… Beuthien, GenG 13. Aufl. § 68 Rdn. 19;… Pöhlmann in: Hettrich/Pöhlmann, GenG 2. Aufl. § 68 Rdn. 19;… Schaffland: in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 68 Rdn. 83, a.A. Müller, GenG § 68 Rdn. 67, 71 m.w.N.), die im Interesse der Arbeitsfähigkeit dieser Organe ein Wiederaufleben des Amtes auch nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses nicht zuläßt, für das Vertreteramt nicht maßgeblich sein.

    Dies ist im Hinblick auf den mit der Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses unabhängig von seiner Wirksamkeit zwingend verbundenen endgültigen Amtsverlust zum Schutz des Betroffenen und insbesondere zur Vermeidung einer Machtverschiebung innerhalb der Genossenschaft zugunsten des Vorstandes unerläßlich (BGHZ 31, 192, 195 f.) und ist auch in § 11 Abs. 6 der Satzung der Beklagten berücksichtigt.

  • BayObLG, 24.05.1988 - BReg. 3 Z 53/88

    Ausschluß; Verein; Rechtsmittel; Suspensiveffekt; Unwirksamkeit; Gericht; …

    Hat der Verein den Ausschluß für wirksam angesehen und hat die Klage des Ausgeschlossenen Erfolg, so kann auch das staatliche Gericht nur das Bestehen der Mitgliedschaft ex nunc feststellen (vgl. BGHZ 31, 192/195 ..).«.
  • BGH, 25.09.1972 - III ZR 97/70

    Umfang des Erwerbsschadens der dauerhaft arbeitsunfähigen Ehefrau bei Zusage …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwischen Ehegatten eine (Innen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestehen, wenn sich beide Teile in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt und außer der Lebensgemeinschaft eine Berufsgemeinschaft gebildet haben (BGHZ 8, 249; 31, 197 [BGH 23.11.1959 - II ZR 193/57] ; 47, 157, 162 [BGH 22.02.1967 - IV ZR 331/65] ; BGH LM BGB § 705 Nr. 5 = FamRZ 1954, 136; LM BEG (1956) § 66 Nr. 14; BGH FamRZ 1961, 301).
  • LG Karlsruhe, 03.03.2006 - 3 O 428/05

    Eingetragene Genossenschaft: Satzungsänderung über Geldleistungspflichten der …

    Nach allgemeiner Meinung treten die Wirkungen des § 68 Abs. 4 GenG ohne Rücksicht darauf ein, ob der Ausschließungsbeschluss wirksam ist (…Hettrich u.a., aaO., § 68, Rn. 17; Lang u.a., aaO., § 68, Rn. 42 und Beuthien, aaO., § 68, Rn. 18 jeweils unter Hinweis auf RGZ 128, 87, 90 und BGHZ 31, 192, 195) Das Teilnahmerecht kann lediglich im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich sichergestellt werden (…Lang u.a., aaO., § 68, Rn. 43 m.w..Nw.).
  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65

    Formbedürftigkeit der Verpflichtung eines Gesellschafters zur Übertragung eines …

    Der Revision ist in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, daß aus einem Gesellschaftsvertrag je nach dessen Inhalt bei Gesellschaftsauflösung ein Auseinandersetzungsanspruch auf Miteigentumsübertragung oder auf Zahlung erwachsen kann (zur Ehegattengesellschaft s. BGHZ 8, 249; 31, 197 [BGH 23.11.1959 - II ZR 193/57]; vgl. dazu Fischer LM BGB S. 705 Nr. 4 und Beiz Betrieb 1965, 533).
  • OLG Celle, 14.01.1980 - 1 U 33/79
    Die in der Satzung vorgesehene Zuständigkeit des Vorstands für den Ausschließungsbeschluss ist daher, wenn dieser ein Mitglied des Vorstands selbst betrifft, zumindest dadurch beschränkt, daß es der Mitwirkung des für den Widerruf der Vorstandsbestellung zuständigen Vereinsorgans bedarf (vgl RG HRR 1932 Nr. 1638;… Steffen aaO;… Sauter/ Schweyer aaO, S 52; ferner auch BGHZ 31, 192ff für den Ausschluß eines Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft durch den Vorstand), wobei hier nicht zu entscheiden ist, ob dieses dann anstelle des Vorstands über den Ausschluß zu befinden hat.
  • OLG Bremen, 30.01.1991 - 1 U 94/90

    Fehlende Prozessfähigkeit wegen mangelnder Vertretungsbefugnis; Fehlen der …

    Die Prozeßfähigkeit des Klägers wird auch nicht etwa wiederhergestellt, wenn der Ausschließungsbeschluß an Mängeln leidet, da die Ausschließung Bremermanns bisher nicht durch ein Gericht für unwirksam erklärt worden ist, was im übrigen allenfalls die Folge hätte, daß Bremermann mit Wirkung für die Zukunft in seine Mitgliedschaftsrechte wiedereingesetzt würde, während er sein Vereinsamt als Mitglied des Vorstands nur durch erneute Wahl wiedererlangen könnte (RG Recht 1910 Nr. 204; BGHZ 31, 192, 195 [BGH 23.11.1959 - II ZR 193/57] ;… BGB-RGRK, 12. Aufl., § 39 Rdnr. 11;… Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 14. Aufl., Rdnr. 107 und 116).
  • BGH, 15.06.1966 - VIII ZR 53/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Insbesondere brauchte das Berufungsgericht sich nicht mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen aber eine Innengesellschaft bei Eheleuten (BGHZ 8, 249; 31, 197) [BGH 23.11.1959 - II ZR 193/57]auseinanderzusetzen.
  • BGH, 14.07.1965 - VIII ZR 130/63

    Anspruch auf Herausgabe einer Trinkhalle wegen Unwirksamkeit eines …

  • BGH, 21.09.1961 - II ZR 57/60

    Voraussetzungen der Gründung einer Innengesellschaft - Annahme eines …

  • BGH, 11.01.1962 - II ZR 97/60

    Erfordernis der Angabe der herauszugebenden Leistung bei einer Stufenklage - …

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