Rechtsprechung
| BGH, 08.01.1959 - II ZR 195/57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1959, 884
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 18.07.2007 - XII ZA 11/07
Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Partei Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn sie in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt (BGH Urteil vom 8. Januar 1959 - II ZR 195/57 - NJW 1959, 884, 885). - BGH, 21.09.2006 - IX ZB 305/05
Voraussetzungen der Änderung von Entscheidungen über Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn eine Partei in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt (BGH, Urt. v. 8. Januar 1959 - II ZR 195/57, NJW 1959, 884, 885;… Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rn. 40, 72 mit weiteren Nachweisen). - OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 12 W 4/22
Nachweis der Insolvenzreife einer Gesellschaft bei Verletzung der Pflicht zur …
Wenn sich eine Partei ihres Vermögens in Kenntnis eines Prozesses und der damit verbundenen Prozesskosten entäußert, verdient sie keine Prozesskostenhilfe (…vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2006 - IX ZB 305/05, Rn. 7, juris; Urt. v. 08.01.1959 - II ZR 195/57, NJW 1959, 884, 885;… KG Berlin, Beschl. v. 24.01.2014 - 8 W 4/14, Rn. 2, juris;… OLG Hamm, Beschl. v. 23.08.1999 - 22 W 26/99, Rn. 4, juris;… Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 115 Rn. 8).
- OLG Koblenz, 18.03.2015 - 13 WF 199/15
Abänderung des Verfahrenskostenhilfebewilligung: Nachträglicher Vermögenszuwachs …
Rn. 11 3. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann einer Partei Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn sie in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt (BGH, NJW 1959, 884 [885]). - OLG Hamm, 01.06.1987 - 11 W 55/87
Anrechnung einer Zahlungsverpflichtung aus einem Kreditvertrag als …
Erst wenn die Partei sich böswillig arm gemacht hatte, wenn sie also in Kenntnis des bevorstehenden Mittelbedarfs für die Prozeßführung ihr Vermögen in der Absicht vermindert hatte, Kostenbefreiung für den Prozeß zu erlangen, konnte ihr das Armenrecht versagt werden (vgl. BGH NJW 1959, 884). - BGH, 05.04.1978 - IV ZB 2/78
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Ablehnung eines …
Es stellt sich daher allein noch die Frage, ob sich die Beklagte in böswilliger Absicht unvermögend gemacht hat (BGH LM ZPO § 114 Nr. 16 = NJW 1959, 884). - OLG Karlsruhe, 13.04.1987 - 16 WF 25/87 Allerdings ist es in der Rechtsprechung streitig, ob Prozeßkostenhilfe bereits dann versagt werden kann, wenn die hilfesuchende Partei es schuldhaft unterlassen hat, für Mittel zu der - von ihr erwarteten - Prozeßführung zu sorgen (so OLG Frankfurt FamRZ 1982, 416; OLG Bamberg FamRZ 1985, 503), oder ob es nötig ist, daß eine Partei insoweit böswillig gehandelt, also insbesondere sich in der Absicht vermögenslos gemacht hat, um so Prozeßkostenhilfe erlangen zu können (vgl. bereits BGH NJW 1959, 884, 885; OLG Stuttgart JZ 1956, 325 mit Anm. Böhmer, der davor warnt, Böswilligkeit mit Mutwilligkeit zu verwechseln; OLG Köln FamRZ 1983, 635; OLG Karlsruhe [18. ZS] FamRZ 1985, 414; mit Einschränkungen bei der Feststellung der Böswilligkeit auch OLG Bamberg FamRZ 1985, 1068; Wax, FamRZ 1985, 10, 13).
- OLG Köln, 04.06.1985 - 25 WF 67/85 Wie von einer Partei nicht verlangt werden kann, Rücklagen für eine beabsichtigte Prozeßführung zu bilden (vgl. BGH NJW 1959, 884), so kann von ihr auch nicht die Durchführung zeitraubender Verfahren zu der Realisierung eines etwaigen Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß verlangt werden.
- OLG Köln, 23.12.1982 - 21 WF 188/82 Für das bisherige Armenrecht war anerkannt, daß es bei der Prüfung der Prozeßarmut nicht darauf ankam, ob die Partei bei sorgsamerer Wirtschaftsführung die Prozeßkosten hätte aus eigenen Mitteln bestreiten können, ihr Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten also verschuldet hat; nur wenn eine Partei sich böswillig arm gemacht hat, also in Kenntnis der Tatsache, Mittel für einen Prozeß zu benötigen, ihre Einkünfte oder ihr Vermögen oder auch ihre Kreditwürdigkeit in der Absicht vermindert hat, Kostenbefreiung für den Prozeß zu erlangen, konnte ihr das Armenrecht versagt werden (vgl. BGH NJW 1959, 884; KG NJW 1974, 1347;… Leipold in Stein/Jonas, ZPO § 114 Rdn. 8 mwH auf die Rechtsprechung).
- LAG Nürnberg, 04.10.1988 - 3 Ta 110/88
Prozesskostenhilfe; Schuldverpflichtungen als besondere Belastungen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Zweibrücken, 31.10.1985 - 2 WF 169/85
- BGH, 10.01.1961 - VI ZR 78/60
Rechtsmittel
dejure.org
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