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| BGH, 27.09.1956 - II ZR 213/54 |
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Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 29.10.1956 - VII ZR 10/56 Durch die Annahme der Importgenehmigung, spätestens aber dadurch, dass die Beklagte auf Verlangen des O. an dieses Zahlung leistete, kam zwischen der Beklagten und dem mit der Einziehung des Rechnungswerts beauftragten O. (Cc der Anordnung vom 1. Dezember 1947) ein privatrechtliches Schuldverhältnis zustande, das die Beklagte zur Erstattung der von O. an O. geleisteten Zahlungen in deutscher Währung verpflichtete (ähnlich das nicht veröffentlichte Urteil des II. Zivilsenats vom 27. September 1956 - II ZR 213/54 - im Ergebnis übereinstimmend auch OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Mai 1956 - 5 U 179/54 -).
- BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 82/96
Prozeßführungsbefugnis des Gemeinschuldners bei persönlichem Widerspruch gegen …
Die vom Beklagten zu 1 persönlich durch seinen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Revision ist zwar wirksam (BGH, Beschluß vom 27. September 1956 - II ZR 213/54 - WM 1956, 1473), jedoch unzulässig, denn der Beklagte zu 1 hat infolge der Konkurseröffnung gemäß § 6 Abs. 1 KO seine Prozeßführungsbefugnis verloren, weil die Konkursforderung die Konkursmasse betrifft. - BGH, 20.12.1956 - VII ZR 46/56 Denn die JEIA trat, als sie der Beklagten die eingeführte Ware verschaffte, ersichtlich nicht im Rahmen der ihr verliehenen hoheitlichen Befugnisse auf, sondern schloß privatrechtliche Verträge mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen ab, so daß die aus diesen Rechtsgeschäften hervorgehenden Ansprüche im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen sind (BGH in ständiger Rechtsprechung: Urteile des II. Zivilsenats vom 26. Mai 1955 - BGHZ 17, 319 ff -, vom 26. April 1956 - II ZR 262/54, 54, 196 und 199/55 - vom 7. Mai 1956 - II ZR 70/54 - und vom 27. September 1956 - II ZR 213/54 - sowie des VII. Zivilsenats vom 29. Oktober 1956 - VII ZR 10/56 - insoweit sämtlich nicht veröffentlicht).
- BGH, 20.12.1956 - VII ZR 48/56 Wie dem Senat aus ähnlichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist (Urteil des II. Zivilsenats vom 27. September 1956 - II ZR 213/54 -), bietet die Mitteilung Nr. 48 der BdL vom 4. Januar 1949 hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bundesrepublik als Zessionarin der Forderungen aus Marshallplan-Lieferungen für die zur Abdeckung der vorhandenen Schuldsalden erforderlichen, im Kreditwege aufgenommenen Gelder hat 6 % Zinsen zahlen müssen.
- BGH, 05.12.1957 - VII ZR 233/56
Rechtsmittel
Es genügt, in dieser Hinsicht auf die einschlägigen Ausführungen in dem Urteil des II. Zivilsenats vom 27. September 1956 (II ZR 213/54) Bezug zu nehmen.
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