Rechtsprechung
| BGH, 21.06.1952 - II ZR 214/51 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.05.1951 - III ZR 184/50
Sparverordnung Nordrhein-Westfalen
Auszug aus BGH, 21.06.1952 - II ZR 214/51
Ihm ist auch dahin beizutreten, dass die Tatsache der Inhaftierung und Amtsenthebung nach der Kontrollratsdirektive 24, da es sich dabei nur um vorläufige Massnahmen handelte, nicht zu einer endgültigen Auflösung des Dienstverhältnisses geführt hat (BGHZ 2, 117).
- BGH, 17.02.1954 - II ZR 63/53
Entlassung eines Vorstandsmitgliedes
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 17.10.51 - II ZR 63/51 - 21.6.52 - II ZR 214/51 - und BGHZ 8, 348 [368]) ist es allerdings auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, dem früheren Vorstandsmitglied gleichwohl aus Billigkeitsgründen einen Versorgungsanspruch zuzuerkennen. - BGH, 28.01.1953 - II ZR 265/51
Entlassung eines Vorstandsmitglieds
Aber selbst damit kann beim Fehlen eines vertraglichen Anspruchs einem von der Entnazifizierung betroffenen Vorstandsmitglied ein Versorgungsanspruch zuerkannt werden, wie der Senat in seinen Urteilen vom 17. Oktober 1951 (II ZR 83/51) und vom 21. Juni 1952 (II ZR 214/51) ausgeführt hat (vgl. auch für die fristlose Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus anderen wichtigen Gründen: RAG ArbRS 37, 77/78 m Anm. Hueck; in DR 1940, 131 m Anm. Nikisch; RAG ArbRS 46, 400; Hueck SJZ 1950 Sp 587; RG DR 1939, 1527 oder infolge Entnazifizierung: OLG Hamburg BB 1953, 62; OLG Bremen BB 1953, 88 unter dem Gesichtspunkt ergänzender Vertragsauslegung). - BGH, 17.12.1956 - II ZR 47/56
Betriebspensionskasse
Wenn aber eine generelle Versorgungszusage oder ein ihr gleichkommender Sachverhalt vorliegt und damit der Versorgungsgedanke einmal in das Dienstverhältnis eingeführt ist, kann es unter ganz besonderen Umständen gegen Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Unternehmers verstoßen, wenn sich der Leistungsträger der Zahlung eines angemessenen Ruhegeldes versagt oder darauf beruft, daß noch nicht alle Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt seien; das gilt selbst dann, wenn der Dienstverpflichtete aus einem in seiner Person liegenden Grund, z.B. infolge der Entnazifizierung, aus seinem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden mußte (BGHZ 16, 50; 12, 337 [BGH 24.02.1954 - II ZR 63/53][345]; 8, 348 [368]; BGH NJW 1954, 797; Betrieb 1954, 496; BB 1954, 473; Urt v. 21.6.1952 II ZR 214/51;… Urt. v. 17.10.1951 II ZR 83/51; RAG ArbRSamml 46, 397; 37, 71; DR 1939, 1527; Siebert BB 1954, 658).
- BGH, 25.02.1953 - II ZR 108/52
Ruhegehalt und unzulässige Rechtsausübung
Insoweit befindet sich das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGKZ 2, 117 ff Urteil des BGH vom 22. September 1952 - III ZR 16/51 - und des erkennenden Senats vom 21. Juni 1952 - II ZR 214/51 -). - BGH, 29.04.1953 - II ZR 134/52
Rechtsmittel
Eine solche Entlassung auf Anordnung der Militärregierung auf Grund nationalsozialistischer Betätigung während der Zeit des Nationalsozialismus hat, wie die Revision mit Recht ausgeführt hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat zu wiederholten Malen angeschlossen hat, nicht die Wirkung einer endgültigen Entlassung, sondern nur die einer Suspendierung (BGHZ 2, 117 [120/122]; Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1952 - II ZR 214/51 - vom 25. Februar 1953 - II ZR 108/52). - BGH, 14.07.1954 - II ZR 172/53
Rechtsmittel
Zur Zeit des Berufungsurteils lag die Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben bei der Gewährung von Versorgungsbezügen an ehemalige Organmitglieder von Kapitalgesellschaften oder deren Hinterbliebenen noch nicht vor, auch die damals schon verkündete Entscheidung vom 28. Januar 1953 - II ZR 265/51 - (BGHZ 8, 348 ff [368]) konnte dem Berufungsgericht nicht bekannt sein, die dort angeführten früheren Entscheidungen vom 17. Oktober 1951 (II ZR 83/51) und vom 21. Juni 1952 (II ZR 214/51) sind nicht veröffentlicht. - BGH, 07.05.1956 - II ZR 129/55
Rechtsmittel
Insofern liegt der Sachverhalt wesentlich anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen, in denen nach dem Dienstvertrag ein Versorgungsanspruch überhaupt nicht bestand und lediglich aus Billigkeitsgründen und mit Rücksicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewisse Zuwendungen an einen vorzeitig ausgeschiedenen Angestellten in Betracht zu ziehen waren (BGHZ 12, 337; Urt. v. 21.2.52 - II ZR 214/51;… Urt. v. 24.2.54 - II ZR 63/53, teilw abgedr BGHZ 12, 327 = NJW 1954, 797;… Urt. v. 5.5.54 - II ZR 130/53 - Betrieb 1954, 496).
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