Rechtsprechung
| BGH, 11.02.2014 - II ZR 223/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung wegen eines Aufklärungsmangels
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 561
Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung wegen eines Aufklärungsmangels - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 26.08.2011 - 323 O 314/09
- OLG Hamburg, 17.05.2013 - 11 U 161/11
- BGH, 11.02.2014 - II ZR 223/13
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.11.2013 - II ZR 383/12
Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten …
Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZR 223/13
Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei - und von der Revision auch nicht angegriffen - angenommen, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden (BGH…, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 17 ff., zu einer in den wesentlichen vertraglichen Bestimmungen identischen atypischen stillen Gesellschaft).Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 28 ff.).
Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es auch ausreicht, um vergleichbare Schadensersatzansprüche anderer (getäuschter) stiller Gesellschafter zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 30).
- BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11
Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung …
Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZR 223/13
Dass der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht unter Anrechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt eine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN) und dem Kläger daher Gelegenheit gegeben werden muss, sein Klagevorbringen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten, oben angesprochenen rechtlichen Vorgaben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupassen. - BGH, 19.11.2013 - II ZR 320/12
Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten …
Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZR 223/13
Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei - und von der Revision auch nicht angegriffen - angenommen, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.;… Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 17 ff., zu einer in den wesentlichen vertraglichen Bestimmungen identischen atypischen stillen Gesellschaft). - BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01
Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im …
Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZR 223/13
Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall von einer Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger ausgegangen werden. - BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
Zahlung der Kommanditeinlage
Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZR 223/13
Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall von einer Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger ausgegangen werden.
- BGH, 08.12.2015 - II ZR 333/14
Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: Zeitpunkt der Entstehung des …
Rn. 11 3. Für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft - die vorliegend anzunehmen ist, wie der Senat in seinen Urteilen vom 11. Februar 2014 zu demselben Gesellschaftsvertrag bereits festgestellt hat (II ZR 219/13 und II ZR 223/13, jeweils juris Rn. 10) - gelten jedenfalls dann keine Besonderheiten, wenn ihre Auflösung nicht mit einer Liquidation des Geschäftsherrn einhergeht. - OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: …
In der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, kommt in der Regel sein Wille zum Ausdruck, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (…vgl. BGH BeckRS 2013, 20423, Rn. 29; BGH vom 11.02.2014, II ZR 223/13, Rn. 12), so auch hier.
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