Rechtsprechung
| BGH, 03.03.2008 - II ZR 301/06 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Beschwerde
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGZPO § 26 Nr. 8
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Gesellschafters als Geschäftsführer mangels Darlegung einer 20.000 Euro übersteigenden Beschwer - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 22.06.2006 - 16 O 2178/05
- OLG Oldenburg, 30.11.2006 - 1 U 62/06
- OLG Oldenburg, 08.01.2007 - 1 U 62/06
- BGH, 03.03.2008 - II ZR 301/06
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.05.1990 - II ZR 245/89
Beschwer bei Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH
Auszug aus BGH, 03.03.2008 - II ZR 301/06
Der Beschwerdeführer hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Geschäftsführer zu ermitteln ist (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316), ebenso wenig zur Höhe seiner Vergütung als Geschäftsführer, die die Beschwer für seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages festzustellen (vgl. Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244). - BGH, 17.07.2006 - II ZR 313/05
Verkehrswert eines Unternehmens
Auszug aus BGH, 03.03.2008 - II ZR 301/06
Er hat auch den aktuellen Wert seines Geschäftsanteils nicht glaubhaft dargelegt, nach dem sich der Wert des Antrags richtet, die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses festzustellen (vgl. Senat BGHZ 19, 172, 175; Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). - BGH, 28.11.1955 - II ZR 19/55
Kostenentscheidung nach Teilurteil
Auszug aus BGH, 03.03.2008 - II ZR 301/06
Er hat auch den aktuellen Wert seines Geschäftsanteils nicht glaubhaft dargelegt, nach dem sich der Wert des Antrags richtet, die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses festzustellen (vgl. Senat BGHZ 19, 172, 175; Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). - BGH, 22.05.1995 - II ZR 247/94
Antrag auf Erhöhung der Beschwer auf mehr als 60.000 DM; Wirksamkeit der …
Auszug aus BGH, 03.03.2008 - II ZR 301/06
Der Beschwerdeführer hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Geschäftsführer zu ermitteln ist (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316), ebenso wenig zur Höhe seiner Vergütung als Geschäftsführer, die die Beschwer für seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages festzustellen (vgl. Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244). - BGH, 17.01.1994 - II ZR 219/93
Festsetzung eines Beschwerdewertes
Auszug aus BGH, 03.03.2008 - II ZR 301/06
Der Beschwerdeführer hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Geschäftsführer zu ermitteln ist (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316), ebenso wenig zur Höhe seiner Vergütung als Geschäftsführer, die die Beschwer für seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages festzustellen (vgl. Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244).
- BGH, 08.12.2008 - II ZR 39/08
Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei …
Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (Sen. Beschl. v. 3. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. - BGH, 08.06.2009 - II ZR 244/08
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Einziehung eines Geschäftsanteils
Für den Wert der Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren müsste der Kläger einen den Nominalbetrag übersteigenden Wert seines Geschäftsanteils glaubhaft machen, da als Maßstab für die Bewertung der Beschwer der Wert des von dem angefochtenen Einziehungsbeschluss betroffenen Geschäftsanteils heranzuziehen ist (Sen. Beschl. v. 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Tz. 2; v. 3. März 2008 - II ZR 301/06, [...] Tz. 1; v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). - BGH, 13.07.2020 - II ZR 33/20
Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit für die Kosten der dritten …
Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in seinen Beschlüssen auf die Streitwertbeschwerde und Gegenvorstellung der Beklagten - regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 301/06;… Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2), weil er dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. - OLG München, 11.07.2013 - 7 U 908/13
Zulässigkeit der Berufung: Wert des Klageantrags auf Nichtigerklärung des …
Rn. 11 Der Senat hält angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wertberechnung eines Geschäftsanteils (vgl. BGH Beschlüsse vom 11.12.2012, II ZR 27/12; vom 08.12.2008, II ZR 39/08; vom 03.03.2008, II ZR 301/06) an seiner bislang höheren Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Verfahren nicht mehr fest.
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