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| BGH, 27.09.1979 - II ZR 31/78 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Adressat der Obliegenheit zur Aufstellung der Bilanz einer Personengesellschaft - Möglichkeit der Klage gegen eine Gesellschaft auf Änderung eines Bilanzentwurfs - Feststellung der Rechtmäßigkeit der buchmäßigen Belastung eines Gesellschafters mit einem aus dem ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Jahresabschluss, Personengesellschaft
Papierfundstellen
- DB 1979, 2480
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.12.1973 - II ZR 124/72
Streit um das Recht zur Mitarbeit und die Gewinnverteilung in einer …
Auszug aus BGH, 27.09.1979 - II ZR 31/78
Denn damit würde sie eine Frage zur Entscheidung gestellt haben, die nicht ihr Verhältnis zum Kläger, sondern nur das Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft; in einem Feststellungsprozeß zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter kann eine solche Entscheidung nicht ergehen (BGH, Urt. v. 17.12.73 - II ZR 124/72 = WM 1974, 177 unter II).
- BGH, 29.03.1996 - II ZR 263/94
Aufstellung der Jahresbilanz in einer KG; Abgrenzung der Verantwortlichkeit der …
Im Gegensatz zur Aufstellung, d.h. Vorbereitung bis zur Beschlußreife des Jahresabschlusses, die in die alleinige Kompetenz der geschäftsführenden Gesellschafter fällt (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1979 - II ZR 31/78, BB 1980, 121, 122;… Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 164 Rdn. 3;… Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 120 Rdn. 6;… Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 167 Rdn. 3;… Staub/Schilling, HGB, 4. Aufl., § 167 Rdn. 1), ist die Feststellung, d.h. die Verbindlicherklärung des Jahresabschlusses im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten, keine Geschäftsführungshandlung (zur Wahl des Abschlußprüfers nach § 6 Abs. 3 PublG vgl. BGHZ 76, 338, 342), sondern ein Grundlagengeschäft, das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag nur dann wirksam zustande kommt, wenn alle Gesellschafter ihr Einverständnis dazu erklären (BGHZ 80, 357, 358; vgl. auch BGHZ 76, 338, 343). - BGH, 12.07.1982 - II ZR 201/81
Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
Sie ist jedenfalls dann nicht gutgläubig errichtet, wenn sie von den für die Aufstellung der Bilanz zuständigen geschäftsführenden Gesellschaftern (vgl. SenUrt. v. 27.9.79 - II ZR 31/78, WM 1979, 1330) unter vorsätzlicher Verletzung allgemein anerkannter Bilanzgrundsätze aufgestellt worden ist.
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