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Rechtsprechung
   BGH, 17.11.1955 - II ZR 42/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,748
BGH, 17.11.1955 - II ZR 42/54 (https://dejure.org/1955,748)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1955 - II ZR 42/54 (https://dejure.org/1955,748)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1955 - II ZR 42/54 (https://dejure.org/1955,748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 42
  • NJW 1956, 300
  • DB 1956, 18
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    An dem Abwicklungsgewinn, der sich aus einem Vergleich der letzten Jahresbilanz mit der Liquidationsschlußbilanz nach Auflösung der stillen Reserven ergibt und der nach dem Schlüssel für die Verteilung des Jahresgewinns auf die Gesellschafter zu verteilen ist (BGH-Urteil vom 17. November 1955 II ZR 42/54, JZ 1956, 219), nimmt auch der Kommanditist teil und hat den auf ihn entfallenden Gewinnanteil zur Deckung seines vorhandenen negativen Kapitalkontos zu verwenden (§ 169 Abs. 1 Satz 2 HGB).

    Die Erwägungen, die den BGH veranlaßt haben, die Verteilung des Abwicklungsgewinns nach dem für die Verteilung des Jahresgewinns geltenden Schlüssel vorzunehmen (BGH-Urteil II ZR 42/54), treffen auch hier zu.

  • BFH, 16.11.2022 - X R 17/20

    Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; …

    Im Gegenteil hat der BGH in seinem ausführlich begründeten Urteil vom 17.11.1955 - II ZR 42/54 (BGHZ 19, 42) in Bezug auf eine Personengesellschaft mit einer vertraglichen Gewinnverteilung, die von den Kapitalanteilen abweicht, entschieden, dass der aus der Aufdeckung der stillen Reserven des Anlagevermögens im Rahmen der Erstellung der DM-Eröffnungsbilanz resultierende erhebliche Buchgewinn nicht nach den Kapitalanteilen, sondern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen ist.

    Zur Begründung hat der BGH insbesondere ausgeführt, dass stille Reserven auch bei ihrer Auflösung stets ihren Charakter als Betriebsgewinn behalten (Urteil in BGHZ 19, 42, unter II.2.).

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille …

    Der Veräußerungsgewinn der Gesellschaft ist handelsrechtlich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Schlüssel für die Verteilung des Jahresgewinns auf die Gesellschafter zu verteilen (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17. November 1955 II ZR 42/54, Juristenzeitung - JZ - 1956, 219) und steuerrechtlich den Gesellschaftern nach diesem Schlüssel zuzurechnen (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).
  • BFH, 31.05.1972 - II R 9/66

    Vermögensanteil - Rechnerische Beteiligung - Verhältnismäßige Beteiligung - …

    Da aber insbesondere die stillen Reserven als bisher versteckte Betriebsgewinne -- immer das Fehlen besonderer Anhaltspunkte unterstellt -- den Gesellschaftern regelmäßig ebenfalls nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen sind (vgl. BGHZ 19, 42, 47), können -- im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin -- keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, daß der Vermögensanteil im Sinne des § 6 GrEStG an dem nach den o. a. Vorschriften festgestellten wirklichen Gesamtvermögen nach dem Verhältnis der veränderlichen Kapitalanteile zueinander ermittelt wird.
  • BFH, 31.10.1990 - I R 174/87

    Persönlich haftender Gesellschafter ohne Kapitaleinlage als Doppelgesellschafter …

    Abgesehen von der Beitragsleistung des S durch die Geschäftsführertätigkeit, von seiner persönlichen Haftung und von vertraglich vorgesehenen Kapitalsonderkonten ergibt sich eine kapitalmäßige Beteiligung - im vorstehenden Sinne (vgl. auch Urteil in EFG 1970, 137, 138;… Brönner/Kamprad, a.a.O., § 4 KVStG Rdnr. 2 S. 79;… Egly/Klenk, Kapitalverkehrsteuergesetz, 4. Aufl., Rdnr. 233) - schon aus seiner Beteiligung am Gewinn und Verlust in Verbindung mit der daraus folgenden Beteiligung an den stillen Reserven im Liquidationsfall (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 255, BStBl II 1981, 164, 169, zu C.II.1.; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17. November 1955 II ZR 42/54, BGHZ 19, 42, 47/48).
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 173/80

    Nichtordnungsgemäße Verwaltung eines zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsanteils …

    Die Vereinbarung der Gesellschafter vom 20. Januar 1970, daß für dessen Errechnung von dem Verkaufserlös zunächst die Kapital- und Darlehnskonten abzugelten und der danach verbleibende Rest von 1.806.872,32 DM nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen seien, hatte keine besondere Bedeutung, sondern entsprach der ohnehin unter den Gesellschaftern geltenden Rechtslage (BGHZ 19, 42, 47 ff; Ulmer, Großkomm. z. HGB § 138 Anm. 62 m.w.N.).
  • OLG Jena, 10.05.2007 - 6 U 384/06
    Für eine vergleichbare Konstellation hat dies auch der BGH so entschieden ( BGHZ 19, 42 ff ).
  • OLG München, 20.11.1998 - 23 U 2590/98

    Gewinnanspruch des Kommanditisten nach dessen Tode und bei Liquidation des …

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  • BGH, 18.01.1968 - II ZR 34/66

    Berücksichtigung stiller Reserven zu Gunsten eines ausscheidenden Gesellschafters …

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden, ein ausscheidender Gesellschafter könne beanspruchen, an den stillen Reserven beteiligt zu werden, wenn die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben (BGHZ 17, 136 [BGH 21.04.1955 - II ZR 227/53]; 19, 47) [BGH 17.11.1955 - II ZR 42/54].
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