Rechtsprechung
| BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gegenüber der Kraftfahrthaftpflichtversicherung in Bezug auf die Einleitung eines Strafverfahrens infolge eines Unfalls im Straßenverkehr - Leistungsfreiheit des Versicherers infolge der Verletzung der Anzeigepflichten - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1956, 217
- DB 1956, 43
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51
Kraftfahrversicherung
Auszug aus BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54
Der von der Beklagten gegen die Kläger weiter erhobene Vorwurf, daß sie schuldhaft die Führerscheinklausel des § 2 Ziff. 2 b AKB verletzt hätten, bedarf deshalb keiner Erörterung, weil die Beklagte nicht den Versicherungsvertrag wegen dieses Verstoßes gekündigt hat und sich deshalb nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG wegen dieser angeblichen Obliegenheitsverletzung auch nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen kann (vgl. BGHZ 4, 369 und das Senatsurteil vom 17.11.1955, VersR 1955, 754). - RG, 03.02.1939 - VII 122/38
1. Unter welchen Voraussetzungen geht ein Haftpflichtversicherungsverhältnis auf …
Auszug aus BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54
Somit ergibt sich, daß die mit der Klage geltend gemachten Versicherungsansprüche der Kläger, von denen nach dem Tode ihrer Mutter jeder für sich Versicherungsnehmer wurde (RGZ 159, 337 [342]), unterschiedlich zu beurteilen sind. - RG, 16.12.1938 - VII 160/38
Unter welchen Voraussetzungen ist ein im Vergleichswege erklärter Verzicht auf …
Auszug aus BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54
Nach dieser Rechtsprechung kann die Wirkung eines solchen unbeschränkt erklärten Verzichts auf alle künftigen Ansprüche nur unter ganz bestimmten, strengen Voraussetzungen beschränkt werden, nämlich nur dann, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß bei seiner Kenntnis beide Parteien den Vergleich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH VersR 1954, 405; 1955, 404). - RG, 05.02.1931 - VIII 470/30
1. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen Krankenkassen und Kassenärzte. …
Auszug aus BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54
Nach dieser Rechtsprechung kann die Wirkung eines solchen unbeschränkt erklärten Verzichts auf alle künftigen Ansprüche nur unter ganz bestimmten, strengen Voraussetzungen beschränkt werden, nämlich nur dann, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß bei seiner Kenntnis beide Parteien den Vergleich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH VersR 1954, 405; 1955, 404).
- BAG, 04.10.1956 - 2 AZR 256/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Geletendmachung neuer Ansprüche nach Generalverzicht
Das ist dann der Fall, wenn sich der Verzicht nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien nur auf einen beschränkten Kreis von Ansprüchen bezogen hat, die neuen Folgen objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten liegen und bei Abschluss des Vergleichs subjektiv unvorstellbar gewesen sind und schließlich der Schaden so erheblich ist, dass beide Parteien bei seiner Kenntnis den Vergleich nicht geschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 266; RG, JW 1937, 1235; RG, JW 1938, 1167; BGH, BB 1955, 528; NJW 1956, 217).An den Nachweis derartiger Umstände sind strenge Anforderungen zu stellen, was besonders dann gilt, wenn die Partei, die sich auf einen begrenzten Umfang des Vergleichs beruft, durch einen Anwalt beraten wurde (RG, JW 1938, 1167; BGH, NJW 1956, 217).
Daraus folgt, dass die Rechtssicherheit eine einschränkende Auslegung der Verzichtserklärung dann nicht zulassen kann, wenn die sich auf einen begrenzten Umfang des Vergleichs berufende Partei, die eine in ihrer Tragweite nicht verkennbare generelle Verzichtserklärung abgegeben hat, bereits bei Abschluss des Vergleichs damit rechnen musste, dass sie gegen die andere Partei möglicherweise weit höhere Ansprüche habe; in einem solchen Falle muss sie ihre Erklärung gegen sich gelten lassen (BGH, NJW 1956, 217).
- BGH, 22.04.1958 - VI ZR 74/57
Rechtsmittel
nicht das Urteil BGH II ZR 74/54 vom 1. Dezember 1955 (NJW 1956, 217 = VersR 1956, 26) entgegen, ein Fall, in dem tatsächliche Umstände gegen die Unwirksamkeit sprachen. - BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56
Rechtsmittel
Nach dieser Rechtsprechung schließt der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des Vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß beide Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH Urteile vom 16. Juni 1954 - VI ZR 100/53 - VRS 7, 81 Nr. 37 = VersR 1954, 405; 11. Mai 1954 - VI ZR 55/54 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404 und 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - NJW 1956, 217 = VRS 10, 90 Nr. 36 = VersR 1956, 29). - BGH, 14.10.1982 - III ZR 145/81
Falsa demonstratio bei Abschluss eines Prozessvergleichs - Auslegungsregeln für …
Insoweit kann hier nicht einmal die - ohnehin einschränkende - Rechtsprechung zum Abfindungsvergleich angewandt werden (dazu BGH Urteil vom 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - Steffen in RGRK § 779 BGB Rdn. 32 ff. m.w.Nachw.); dort geht es um Ansprüche für bei Vergleichsabschluß noch nicht voraussehbare spätere Schäden, hier um einen Darlehensanspruch, der beiden Parteien längst bekannt, wenn auch vielleicht im entscheidenden Zeitpunkt nicht gegenwärtig war.
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