Rechtsprechung
| BGH, 26.09.1966 - II ZR 75/64 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.02.1965 - II ZR 14/63
Gefahrerhöhung durch Fahren mit einem nicht mehr verkehrssicheren Hinterradreifen …
Auszug aus BGH, 26.09.1966 - II ZR 75/64
Denn die Verwendung von Reifen mit unterschiedlicher Haftfähigkeit, wie sie bei einem abgefahrenen Reifen und drei Reifen mit hinreichender Profiltiefe gegeben ist, führt bei ungünstigen Witterungs- und Straßenverhältnissen, insbesondere bei nasser und glatter Fahrbahn, erfahrungsgemäß leicht zu einem Ausbrechen und Schleudern des Kraftfahrzeugs (BGH VersR 1965, 430). - BGH, 04.04.1963 - II ZR 107/61
Wegfall der Verpflichtung zur Leistung nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz …
Auszug aus BGH, 26.09.1966 - II ZR 75/64
Hiernach war die Grenze der Verkehrssicherheit erreicht, wenn die Profiltiefe von Reifen u.a. in der Mitte des Laufstreifens nur noch etwa 1 mm betrug (vgl. dazu BGH VersR 1963, 529/30). - BGH, 25.01.1965 - II ZR 154/62
Versagung des Versicherungsschutzes für die Folgen eines Verkehrsunfalles wegen …
Auszug aus BGH, 26.09.1966 - II ZR 75/64
Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, hängt, wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat (VersR 1965, 279/80), u.a. davon ab, ob die Inspektion sich auf den unfallverursachenden Mangel erstreckt hat, wann sie stattgefunden hat und welcher Beanspruchung das Kraftfahrzeug seitdem ausgesetzt gewesen ist.
- BGH, 17.09.1969 - IV ZR 620/68
Verkehrsunfall eines Lastzuges - Entziehung eines Versicherungsschutzes wegen …
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für die Zeit vor dem 1. August 1960 wiederholt entschieden, daß Reifen mit weniger als 1 mm tiefen mittleren Rillen hiernach als nicht mehr verkehrssicher anzusehen waren (…Urt. vom 4. April 1963 - II ZR 107/61 = VersR 1963, 529; Urt. vom 26. September 1966 - II ZR 75/64 = VersR 1966, 1069).Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mehrfach ausgesprochen, daß schon die Benutzung eines versicherten Fahrzeugs mit nur einem nicht verkehrssicheren Reifen eine Gefahrerhöhung darstellt (Urteil vom 26. September 1966 a.a.O.; ferner Urteil vom 25. Februar 1965 - II ZR 14/63 = VersR 1965, 430).
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