Rechtsprechung
| BGH, 22.11.1962 - II ZR 8/62 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Pfändung einer Einlageforderung - Erfordernis der Vollwertigkeit der beizutreibenden Forderung - Prinzip der Sicherung der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1963, 102
- MDR 1963, 111
- DB 1962, 1637
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- RG, 12.11.1935 - II 48/35
1. Ist zur Wirksamkeit der Pfändung der Stammeinlageforderung einer Gesellschaft …
Auszug aus BGH, 22.11.1962 - II ZR 8/62
Das Reichsgericht (RGZ 156, 23, 25; 149, 293, 295 m.w.Nachw.) hat den Standpunkt vertreten, die Pfändung einer Einlageforderung sei nur zulässig, wenn entweder die Forderung, deretwegen gepfändet wird, vollwertig ist oder die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt hat, außer der gepfändeten Einlageforderung keine Vermögensgegenstände mehr besitzt und der pfändende Gläubiger der einzige Gläubiger der Gesellschaft ist. - RG, 12.10.1937 - II 51/37
1. Kann die Einlageforderung einer Aktiengesellschaft zu Gunsten einer nicht …
Auszug aus BGH, 22.11.1962 - II ZR 8/62
Das Reichsgericht (RGZ 156, 23, 25; 149, 293, 295 m.w.Nachw.) hat den Standpunkt vertreten, die Pfändung einer Einlageforderung sei nur zulässig, wenn entweder die Forderung, deretwegen gepfändet wird, vollwertig ist oder die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt hat, außer der gepfändeten Einlageforderung keine Vermögensgegenstände mehr besitzt und der pfändende Gläubiger der einzige Gläubiger der Gesellschaft ist.
- BGH, 15.06.1992 - II ZR 229/91
Pfändung einer Einlageforderung im Liquidationsstadium
b) Auch wenn die Forderung des Gläubigers nicht vollwertig ist, kann eine Einlageforderung gepfändet werden, wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und ihr Vermögen sich in der Einlageforderung erschöpft und wenn außerdem entweder keine weiteren Gläubiger vorhanden sind oder diese ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen und die Gesellschaft die Mittel für einen Prozeß gegen den Einlageschuldner weder besitzt noch von einem dieser Gläubiger vorgeschossen erhält (Sen. Urt. v. 22. November 1962 - II ZR 8/62, LM GmbHG § 19 Nr. 4, v. 30. November 1967 - II ZR 68/65, WM 1968, 33, 34 f., v. 31. Mai 1976 - II ZR 90/74, WM 1976, 713, 714 und v. 11. März 1985 aaO.).Der Gläubiger ist, wie das Reichsgericht und der Senat betont haben, in diesem Stadium nicht gehalten, die zur Durchsetzung der Forderung nötigen Mittel der Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung zu stellen oder - gegebenenfalls erneut - die Konkurseröffnung zu beantragen (RGZ 156, 23, 29; Sen. Urt. v. 22. November 1962 aaO.).
- BGH, 21.01.1980 - II ZR 153/79
Genehmigung eines Gesellschaftsvertrags nach Eintritt der Volljährigkeit
- BGH, 11.03.1985 - II ZR 42/84
Rechte des Drittschuldners aus einer Freistellungsverpflichtung des früheren …
Das Vorhandensein weiterer Gläubiger hindert die Pfändung bei sonst gleichen Voraussetzungen nicht, wenn diese Gläubiger ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen und die Gesellschaft selbst die Mittel für einen Prozeß gegen den Einlageschuldner weder besitzt noch von einem dieser Gläubiger vorgeschossen erhält (Sen. Urt. v. 22.11.1962 - II ZR 8/62, LM § 19 GmbHG Nr. 4 u. v. 30.11.1967 - II ZR 68/65, DB 1968, 165, 166) [BGH 30.11.1967 - II ZR 68/65]. - BGH, 31.05.1976 - II ZR 90/74
Umfang der Haftung des Einlageschuldners einer Gesellschaft mit beschränkter …
Denn ein Pfändungsverbot liefe in diesem Fall auf eine Freistellung der Einlageschuldner hinaus, womit gerade der Zweck des Verbots, die Einlagen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Gläubiger als Kapitalgrundlage zu sichern, verfehlt würde (BGHZ 53, 71, 73; Urt. d. Sen. v. 22.11.62 - II ZR 8/62, LM GmbHG § 19 Nr. 4).
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