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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1994 - II ZR 91/94   

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https://dejure.org/1994,14018
BGH, 24.10.1994 - II ZR 91/94 (https://dejure.org/1994,14018)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1994 - II ZR 91/94 (https://dejure.org/1994,14018)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1994 - II ZR 91/94 (https://dejure.org/1994,14018)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.02.1996 - II ZR 114/95

    Beginn der Zwei-Wochen-Frist

    Kommt es aber auf das Handeln nicht einer einzelnen Person, sondern eines aus mehreren Köpfen bestehenden Gremiums an, dann ist nach der gefestigten Rechtsprechung des II. Zivilsenats - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht die Kenntnis eines einzelnen Mitglieds oder des Vorsitzenden, sondern aller Mitglieder entscheidend (…vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1992, II ZR 234/91, DStR 1993, 134; BGH, Beschl. v. 24.10.1994, II ZR 91/94, DStR 1994, 1746 ff. m. Anm. Goette).

    Hinsichtlich der Frage, auf welche Gründe die fristlose Kündigung gestützt werden kann, wird das OLG demnächst auch in den Blick nehmen müssen, daß nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats auch verwirkte Gründe u.U. unterstützend herangezogen (…vgl. z.B. BGH, Urt. v. 9.3. 1992, II ZR 102/91, ZIP 1992, 539 f.; BGH, Beschl. v. 24.10.1994, II ZR 91/94, DStR 1994, 1746 m. Anm. Goette) und daß auch mit dem ursprünglichen Kündigungsgrund zusammenhängende Tatsachen "nachgeschoben " werden können (vgl. z. B. BGHZ 60, 333 (336) für die Genossenschaft; BGH, Beschl. v. 20.9.1993, II ZR 244/92, DStR 1993, 1752 m. Anm. Goette ).

  • OLG Karlsruhe, 04.05.1999 - 8 U 153/97
    Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen auch diese zur Begründung der Abberufung herangezogenen Überschreitungen der Geschäftsführer-Kompetenzen in einem anderen Lichte und stehen mit den späteren Überschreitungen in dem nach der Rechtsprechung notwendigen inneren Zusammenhang (BGH DStR 1994, 1746, 1748).
  • BGH, 02.06.1997 - II ZR 101/96

    Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH …

    Die knappe Frist von zwei Wochen beginnt zwar nicht erst zu laufen, wenn die Gesellschafterversammlung zur Beschlußfassung zusammengetreten ist; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, daß die Mitglieder der Gesellschafterversammlung - auch außerhalb derselben - Kenntnis von den maßgeblichen Vorgängen haben und danach die Möglichkeit besteht, eine Entscheidung des zuständigen Organs der GmbH herbeizuführen (…vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1992, II ZR 234/91, DStR 1993, 134; Beschl. v. 24.10.1994, II ZR 91/94, DStR 1994, 1746;… Urt. v. 26.2.1996, II ZR 114/95, DStR 1996, 676).
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