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Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 07.10.2019

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.05.2020 - 2 WF 162/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,36564
OLG Hamm, 26.05.2020 - 2 WF 162/19 (https://dejure.org/2020,36564)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2020 - 2 WF 162/19 (https://dejure.org/2020,36564)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 2 WF 162/19 (https://dejure.org/2020,36564)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 365
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2020 - 2 WF 162/19
    Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit kann nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 -, NJW 2005, 1869).

    Rn. 40 Die Beschwerde lässt außer Acht, dass die Ablehnung eines Sachverständigen nach ganz gefestigter Rechtsprechung nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.03.2005, Az. VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869f, Rn. 14, zit. nach juris;… Zöller/Greger, a.a.O., § 406 ZPO Rn. 7 m.w.N.).

    Denn das Verfahrensrecht gibt dem Gericht und den Beteiligten ausreichende Mittel an die Hand, fehlerhafte Bewertungen, Sorgfaltswidrigkeiten und Unvollständigkeiten des Gutachtens - soweit sie denn vorliegen - zu beseitigen und eine geeignete Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu schaffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.03.2005, Az. VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869f, Rn. 14, zit. nach juris;… Zöller/Greger, a.a.O., § 406 ZPO Rn. 7 m.w.N.).

  • BGH, 10.01.2017 - VI ZB 31/16

    Ablehnung eines Sachverständigen: Erstellung eines entgeltlichen Privatgutachtens …

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2020 - 2 WF 162/19
    Nicht erforderlich ist, dass der Abgelehnte tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für unbefangen hält; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Abgelehnten zu zweifeln (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.01.2017, Az. VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569, Rn. 8, zit. nach juris;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42 ZPO Rn. 9 m. w. N.).
  • AG Essen-Borbeck, 19.06.2019 - 11 F 82/18
    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2020 - 2 WF 162/19
    Rn. 24 Das Amtsgericht hat durch Beschlüsse vom 12.8.2019 (Az. 11 F 82/18 = Az. 2 WF 162/19 OLG Hamm) und vom 9.8.2019 (Az. 11 F 161/18 = Az. 2 WF 163/19 OLG Hamm) den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen.
  • OLG Hamm, 04.09.2020 - 2 UF 154/20

    Ersetzung der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zur psychologischen …

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist vor dem Senat (Beschluss vom 26.05.2020, Az. 2 WF 162/19) erfolglos geblieben.
  • OLG Dresden, 05.06.2023 - 4 W 316/23

    Besorgnis der Befangenheit des medizinischen Sachverständigen wegen …

    Die aus fehlender Fachkompetenz folgenden inhaltlichen Mängel des Gutachtens begründen indes nach ständiger Rechtsprechung keinen Ablehnungsgrund, sondern sind ggf. im Rechtszug zu rügen (Senat…, Beschluss vom 21. April 2021 - 4 W 201/21 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai 2020 - II-2 WF 162/19 -, Rn. 29, juris;… vgl. Zöller/Greger, aaO. § 406 ZPO Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 21.04.2021 - 4 W 201/21

    Werden in einem Beweisbeschluss einem medizinischen Sachverständigen weder ein …

    Demgegenüber folgt allein aus etwaigen inhaltlichen Mängeln des Gutachtens kein Ablehnungsgrund (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai 2020 - II-2 WF 162/19 -, Rn. 29, juris;… vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. § 406 ZPO Rn. 7 m.w.N.).
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   OLG Frankfurt, 07.10.2019 - 2 WF 162/19   

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https://dejure.org/2019,40498
OLG Frankfurt, 07.10.2019 - 2 WF 162/19 (https://dejure.org/2019,40498)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.10.2019 - 2 WF 162/19 (https://dejure.org/2019,40498)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Oktober 2019 - 2 WF 162/19 (https://dejure.org/2019,40498)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • AG Marburg, 08.05.2019 - 70 F 222/17
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2019 - 2 WF 162/19
    Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit der Regelung zum Trennungsunterhalt das Verfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Marburg - 70 F 222/17 UE - erledigt ist.

    Zum Aufruf kommt die Sache 70 F 222/17 UE.

    Der Wert für das Verfahren 70 F 222/17 UE wird festgesetzt auf.

    Erst danach ist sodann das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren förmlich aufgerufen worden (vgl. S. 3 des Protokolls: "Zum Aufruf kommt die Sache 70 F 222/17 UE).

    Trennungsunterhaltsverfahren 70 F 222/17 UE.

  • BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17

    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2019 - 2 WF 162/19
    Der Antragsgegner hat unter Verweis auf die Entscheidungen des BGH vom 14.6.2017 (Az. I ZB 1/17) und des OLG Thüringen vom 19.4.2013 (Az. 9 W 188/13) eingewandt, dass in Hinblick auf den in dem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich, dessen Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, eine Anrechnung stattzufinden habe, so dass die Vergütung nur auf 1.652,43 ? festzusetzen sei, und zwar entsprechend der folgenden Aufstellung:.
  • OLG Jena, 19.04.2013 - 9 W 188/13

    Kostenfestsetzung mehrere Terminsgebühren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2019 - 2 WF 162/19
    Der Antragsgegner hat unter Verweis auf die Entscheidungen des BGH vom 14.6.2017 (Az. I ZB 1/17) und des OLG Thüringen vom 19.4.2013 (Az. 9 W 188/13) eingewandt, dass in Hinblick auf den in dem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich, dessen Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, eine Anrechnung stattzufinden habe, so dass die Vergütung nur auf 1.652,43 ? festzusetzen sei, und zwar entsprechend der folgenden Aufstellung:.
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