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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.06.2017 - II-27 WF 95/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42517
OLG Köln, 23.06.2017 - II-27 WF 95/17 (https://dejure.org/2017,42517)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.06.2017 - II-27 WF 95/17 (https://dejure.org/2017,42517)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - II-27 WF 95/17 (https://dejure.org/2017,42517)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1764
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.2009 - III ZB 55/09

    Ablehnung eines Richters zur Erprobung wegen Besorgnis der Befangenheit bei einem …

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.2017 - 27 WF 95/17
    Hierfür bedarf es konkreter objektiver Umstände, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus nach Auffassung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, während rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden als Ablehnungsgrund ausscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493, juris Rn. 6;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rn. 8 f. jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.01.2011 - 1 W 86/10

    Verfahrensrecht - Befangenheit wegen verzögerter Sachbearbeitung

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.2017 - 27 WF 95/17
    Rn. 15 dd) Darüber hinaus kann eine Verfahrensverzögerung für sich genommen - auch wenn sie von einem Beteiligten, gegebenenfalls zu Recht, als schwer zumutbar empfunden wird - nur im Ausnahmefall die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn besondere Umstände vorliegen, nach denen sich das Vorgehen des Richters als derart weit von dem geübten Verfahren entfernt erweist, dass es den Anschein der Willkür erweckt und sich dem dadurch betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2011 - 1 W 86/10, juris Rn. 23;… OLG Düsseldorf, FF 2001, 105, juris Rn. 4;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 ZPO Rn. 24 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21

    Normenkontrollverfahren; vorläufiger Rechtsschutz; Befangenheit wegen …

    Rn. 10 Denn eine Verfahrensverzögerung kann für sich genommen - auch wenn sie von Beteiligten, gegebenenfalls zu Recht, als schwer zumutbar empfunden wird - nur im Ausnahmefall die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn besondere Umstände vorliegen, nach denen sich das richterliche Vorgehen als derart weit vom geübten Verfahren entfernt erweist, dass es den Anschein der Willkür erweckt und sich dem dadurch betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (OLG Köln, Beschl. v. 23. Juni 2017 - II-27 WF 95/17 -, juris Rn. 14;… OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 1992 - 18 A 130/89 -, juris Rn. 6), etwa bei grober Verletzung von Verfahrensgrundrechten, schwerwiegender Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte oder einem Vorgehen, das jeglicher sachlicher Rechtfertigung entbehrt (…OLG Hamm, Beschl. v. 4. Januar 2011 - 1 W 86/10 -, juris Rn. 22;… OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. März 1998 - 11 W 9/98 -, juris Rn. 6).
  • LG Cottbus, 14.04.2023 - 3 O 35/18
    Auch bei als schwer zumutbar empfundenen Verzögerungen gilt etwas anderes nur in Fällen, in denen sich der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. statt vieler BeckOK-ZPO-Vossler, Stand 01.12.2022, § 42 Rn 21 m.w.N.; OLG Köln BeckRS 2017, 130009 Rn 14; Brandenburgisches Oberlandesgericht BeckRS 2012, 14878).
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