Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 19.08.2014 - II-6 WF 128/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,53951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Rheinberg, 15.04.2004 - 17 F 48/13
- OLG Düsseldorf, 19.08.2014 - II-6 WF 128/14
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Braunschweig, 17.03.2023 - 1 UF 2/23
Auswahlkriterien; Beschwerdebefugnis; Elternrecht; Elternwille; …
Teilweise wird in derartigen Fällen eine Beschwerdebefugnis der Eltern grundsätzlich verneint (vgl. OLG Brandenburg…, Beschluss vom 22.09.2022 - 9 UF 117/22, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2014 - II-6 WF 128/14, juris Rn. 2) oder aber auf Konstellationen beschränkt, in denen ihr Vorschlag der Bestellung eines Verwandten übergangen wurde oder ihre Anhörung unterblieben ist (vgl. OLG München…, Beschluss vom 24.05.2016 - 16 WF 519/16, juris Rn. 4;… Staudinger/Veit, BGB, Neubearb. 2020, § 1779 Rn. 117; offenlassend OLG Brandenburg…, Beschluss vom 23.02.2012 - 9 UF 27/12, juris Rn. 4). - OLG München, 07.03.2016 - 26 WF 230/16
Keine Beschwer durch die Auswechslung des Ergänzungspflegers
Durch die Entscheidung des Familiengerichts München das Amt für Jugend und Familie M. zu entlassen und das Amt für Jugend und Familie F. zum Ergänzungspfleger zu bestellen, ist der Beteiligte M1 V. nicht in einem Recht beeinträchtigt, da diesem die elterliche Sorge in dem genannten Teilbereich nicht mehr zusteht ( vgl. OLG Düsseldorf Beschluss 18.04.2014 II-6 WF 128/14 in FamRZ 2015, 1046).
dejure.org
Übersicht OLG Düsseldorf
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.