Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 15.10.2018 - II-8 WF 45/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Haftung eines Verfahrensbeteiligten im familiengerichtlichen Verfahren für die Verfahrenskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Haftungsbegrenzung bei Sachverständigenkosten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dinslaken, 06.03.2018 - 16 F 324/16
- OLG Düsseldorf, 15.10.2018 - II-8 WF 45/18
Papierfundstellen
- MDR 2019, 191
- FamRZ 2019, 912
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12
Inanspruchnahme als Gesamtschuldner haftender Kostenschuldner bei Bewilligung der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2018 - 8 WF 45/18
Gibt ein Sachverständiger in seiner Liquidation die für die Erstellung des Gutachtens tatsächlich benötigte Zeit an, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Angaben richtig sind und die Zeit für die Erstellung des Gutachtens auch erforderlich war (Abgrenzung zu OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2012, Az. 23 WF 124/12).Rn. 14 Eine abweichende rechtliche Beurteilung kann auch den Leitgedanken, die den vom Antragsteller zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Celle (Beschluss vom 23.1.2013, Az. 2 W 11/13 und OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2012, Az. 23 WF 124/12) zugrunde liegen, nicht entnommen werden.
Rn. 21 Die Sachverständige A. hat - anders als in dem Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Dresden im Verfahren 23 WF 124/12 zu beurteilen hatte - ihren Zeitaufwand nicht fiktiv ermittelt, sondern ihre tatsächliche Arbeitszeit angegeben.
- OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
Überhöhte Gutachtenkosten für familienpsychologisches Gutachten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2018 - 8 WF 45/18
Der tatsächliche Zeitaufwand von rund 6 Seiten pro Stunde (71 Seiten in 11, 8 Stunden) für die Abfassung des Datenteils mit Einleitung und Inhaltsverzeichnis und von rund 1, 5 Seiten pro Stunde (23 Seiten in 15, 12 Stunden) für die Abfassung des Befundteils erscheint nicht unangemessen und übersteigt die Höhe des Üblichen nicht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.8.2018, Az. 11 WF 900/18). - OLG Celle, 23.01.2013 - 2 W 11/13
Umfang der Inanspruchnahme eines vermögenden Streitgenossen für Gerichtskosten …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2018 - 8 WF 45/18
Rn. 14 Eine abweichende rechtliche Beurteilung kann auch den Leitgedanken, die den vom Antragsteller zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Celle (Beschluss vom 23.1.2013, Az. 2 W 11/13 und OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2012, Az. 23 WF 124/12) zugrunde liegen, nicht entnommen werden.
- OLG Saarbrücken, 29.10.2019 - 6 WF 154/19
Kostenschuldner in familiengerichtlichem Umgangsverfahren nach Vergleich
Als Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 2 FamGKG) haftet er nur für den von ihm auf sich behaltenen hälftigen Teil der Kosten (§ 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG), also nicht für die auf die Antragsgegnerin entfallende, von ihm nicht übernommene Hälfte dieser (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 912; OLG Frankfurt AGS 2018, 29; OLG Bamberg FamRZ 2015, 525 m. Anm. Hansens in ZFSch 2015, 44), und zwar auch nicht als Gesamtschuldner nach § 26 Abs. 1 FamGKG; denn bei Bruchteilsschuldnern besteht eine gesamtschuldnerische Haftung nur insoweit, als ein Beteiligter auch aus anderem Rechtsgrund für die Kosten des anderen Beteiligten haftet (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1365;… HK-FamGKG/ Volpert, 3. Aufl., § 26, Rzn. 24, 37 m.w.N.). - OLG Oldenburg, 31.05.2021 - 4 WF 14/21
Beschwerde gegen die Auferlegung von Gerichtskosten; Vergleich in einem …
Sie erklären bei Abgabe einer solchen Erklärung nach herkömmlichem prozessualen Verständnis vielmehr auch ihre Verpflichtung, die Gerichtskosten in Gestalt der gerichtlichen Gebühren und Auslagen nach Kopfteilen zu übernehmen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - II-8 WF 45/18 -, FamRZ 2019, 912-913; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 6 WF 154/19 -, FamRZ 2020, 858-859, beide zitiert nach Juris; für die entsprechende Auslegung einer gerichtlichen Kostenentscheidung siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 4 WF 199/20 -, zitiert nach Juris).
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