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   BGH, 03.11.1983 - III ZR 111/82   

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https://dejure.org/1983,3781
BGH, 03.11.1983 - III ZR 111/82 (https://dejure.org/1983,3781)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1983 - III ZR 111/82 (https://dejure.org/1983,3781)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1983 - III ZR 111/82 (https://dejure.org/1983,3781)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schiedsgericht - Schlichtungsstelle - Schiedsgerichtsvereinbarung - Ordentlicher Rechtsweg - Gerichtsstandswahl

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 649
  • WM 1984, 380
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80

    Schiedsvertrag - Richtigkeit der Schiedsentscheidung - Anfechtung - Wille der

    Auszug aus BGH, 03.11.1983 - III ZR 111/82
    Für eine Vereinbarung über den Gerichtsstand bestand daher ein praktisches Bedürfnis gerade dann, wenn unter "Schiedsgericht" nur eine Güte- oder Schlichtungsstelle verstanden wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 4/80 = WM 1981, 1056, 1057) oder wenn die Schiedsklausel nichtig war.
  • BGH, 30.11.1977 - VIII ZR 69/76

    Voraussetzungen für eine selbstschuldnerische Verbürgung - Ansiegelung der

    Auszug aus BGH, 03.11.1983 - III ZR 111/82
    Bei solchen Mängeln können Individual-Erklärungen in nicht typischen Verträgen, um die es hier geht, auch im Revisionsrechtszug überprüft werden (BGH Urt. vom 30. Nov. 1977 - VIII ZR 69/76 - WM 1978, 266 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.11.1963 - VII ZR 112/62

    Statut für Schiedsvertrag

    Auszug aus BGH, 03.11.1983 - III ZR 111/82
    Das entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß sich eine in der ursprünglich getroffenen Vereinbarung enthaltene Schiedsgerichtsklausel auch auf Streitigkeiten erstreckt, die auf einen später geschlossenen Vergleich zurückgehen, der die zuerst geschaffenen Verträge ergänzt oder sonst geändert, sie aber nicht umgeschaffen hat (BGHZ 40, 320, 325; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. S. 20; Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 1025 Rn. 45).
  • BGH, 24.07.2014 - III ZB 83/13

    Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen

    Zum Wesen einer Schiedsvereinbarung gehört es damit, dass das Schiedsgericht anstelle des staatlichen Gerichts "endgültig" beziehungsweise "selbständig und abschließend" über den geltend gemachten Anspruch entscheiden soll; die Vereinbarung muss auf eine die Entscheidung eines staatlichen Gerichts "ersetzende" Entscheidung des Schiedsgerichts ausgerichtet sein und damit bei zivilrechtlichen Ansprüchen insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschließen (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 4/80, WM 1981, 1056, 1057; Beschluss vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 12; siehe auch Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 111/82, IPRspr.
  • BGH, 18.03.1997 - XI ZR 34/96

    Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen

    Für die Ausschließlichkeit der Gerichtsstandsklausel spricht weiter, daß diese unnötig gewesen wäre, wenn der Klägerin nach § 35 ZPO die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen hätte verbleiben sollen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 111/82, WM 1984, 380; Geimer IZPR, 2. Aufl. Rdn. 1736).
  • BGH, 01.03.2007 - III ZB 7/06

    Begriff der Schiedsvereinbarung

    Gegen eine solche Vereinbarung können durchgreifende prozessuale Bedenken nicht erhoben werden (so auch RAG 8, 77, 80 ff und die herrschende Lehre: Kisch JW 1931, 2399 f; Jonas JW 1935, 1027 ff; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 15; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 3 Rn. 21 und Kap. 22 Rn. 4; a.A.: RGZ 17, 434; 146, 262, 264 ff; RG JW 1894, 56 und 1907, 748 f; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl., 2001 § 1029 Rn. 41; das Senatsurteil vom 3. November 1983 - III ZR 111/82 - LM Nr. 23 zu § 38 ZPO sowie OLG Karlsruhe AWD 1973, 403, 404 und OLG Düsseldorf MDR 1956, 750 betreffen eine unbefristete Freigabe des Rechtsweges zum staatlichen Gericht; ebenso OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365, wenn sich die Entscheidung überhaupt auf Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne der §§ 1025 ff ZPO - und nicht auf sogenannte Verbandsgerichtsbarkeit - beziehen sollte).
  • BGH, 28.03.2019 - I ZB 51/18

    Fallen des Anspruchs auf Meilensteinzahlung unter die Schiedsklausel des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grundsatz, dass sich eine in der ursprünglich getroffenen Vereinbarung enthaltene Schiedsgerichtsklausel auch auf Streitigkeiten erstreckt, die auf einen später geschlossenen Vergleich zurückgehen, der die zuerst geschaffenen Verträge ergänzt oder sonst geändert, nicht aber umgeschaffen hat (BGH, Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 111/81, WM 1984, 380, 381 [juris Rn. 18]).
  • BGH, 03.04.1985 - I ZR 101/83

    "Peters;" Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Gerichtsstand der

    Das Urteil vom 11.3.1980 in der Parallelstreitsache, in dem das Berufungsgericht diese Auffassung näher begründet und auf das es im vorliegenden Rechtsstreit insoweit bezug genommen hat, ist Jedoch durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3.11.1983 - III ZR 111/82 (LM ZPO § 38 Nr. 23) aufgehoben worden.
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