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   BGH, 04.07.1991 - III ZR 119/90   

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https://dejure.org/1991,6603
BGH, 04.07.1991 - III ZR 119/90 (https://dejure.org/1991,6603)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1991 - III ZR 119/90 (https://dejure.org/1991,6603)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1991 - III ZR 119/90 (https://dejure.org/1991,6603)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen und zur Steigerung der Produktivität - Wahrnehumg dieser Pflichten durch die Bediensteten der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - III ZR 119/90
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - III ZR 119/90
    Zu ihrer Erfüllung standen ihr allerdings grundsätzlich sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Handlungsformen zur Verfügung (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 48, 98, 102 f.).
  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 77/90

    Amtshaftungsanspruch bei Führen eines Rettungswagens

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - III ZR 119/90
    Es kommt daher auf die Zielsetzung des Handelns und darauf an, ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, daß die Handlung als Bestandteil der hoheitlichen Betätigung angesehen werden kann (Senatsurteil vom 21. März 1991 - III ZR 77/90 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 31/88

    Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum bei Schadensverteilung - Mitverschulden

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - III ZR 119/90
    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - III ZR 31/88 - BGHR BGB § 254 Abs. 1 Fischsterben 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - III ZR 119/90
    Die Handlung, durch die allein der Schaden verursacht worden sein kann, diente ihrem Inhalt nach unmittelbar der Verwirklichung dieses Zieles, so daß auch der erforderliche enge äußere und innere Zusammenhang mit der Zielsetzung (vgl. Senatsurteil BGHZ 42, 176) zu bejahen ist.
  • BGH, 24.04.1961 - III ZR 69/60

    Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ein Land wegen eines Unfalls bei

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - III ZR 119/90
    Diese Aufgaben liegen außerhalb der rein bürgerlich-rechtlichen (fiskalischen) Belange der Körperschaft; ihre Wahrnehmung stellt daher grundsätzlich Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1961 - III ZR 69/60 - VersR 1961, 690).
  • BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91

    Amtshaftung bei Schäden durch Ersatzdienstleistenden

    1. Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß (zuletzt Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 77/90 - BGHR GG Art. 34 Satz 1 - Rettungsdienst 1 = VersR 1991, 1053, 1054 m.w.N.; s. auch Beschluß vom 4. Juli 1991 - III ZR 119/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 - Hoheitliche Tätigkeit 6).
  • OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 13 U 103/13

    Notarzthaftung - Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfallverdacht

    a) Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 77/90 - BGHR GG Art. 34 Satz 1 - Rettungsdienst 1 = VersR 1991, 1053, 1054 m.w.N.; s. auch Beschluss vom 4. Juli 1991 - III ZR 119/90).
  • OLG Hamm, 27.01.2021 - 11 U 37/20

    Schadensersatz wegen einer verspäteten Information über die Absenkung des

    Eine sich hieraus ergebende Aufgabe der Beklagten ist die Beratung der Landwirte, weshalb die Wahrnehmung dieser Aufgabe in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt (vgl. Urteil Senat v. 04.06.2008, Az.: 11 U 54/07, unter II Nr. 1 [unveröffentlicht]; BGH, Beschl v. 04.07.1991, III ZR 119/90, Tz.5, juris; BGH, Urt. v. 18.04.2002, III ZR 159/01, Tz.7, 17 f, juris; BGH, Beschl. v. 22.02.2001, III ZR 150/00, Tz.4 für Handwerkskammern, juris).

    Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, da die Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten der Beklagten aus § 2 Abs. 1 S.1 u. 2 lit. a u. lit. d LWKG NW in Rede steht (vgl. BGH, Beschl. v. 04.07.1991, III ZR 119/90, Tz.5, juris; BGH, Urt. v. 18.04.2002, III ZR 159/01, Tz.17, 18, juris).

  • OVG Niedersachsen, 09.05.2008 - 1 OB 87/08

    Rechtmäßigkeit eines Bauvorbescheids zur Errichtung von landwirtschaftlichen

    Die Wahrnehmung der ihnen nach § 2 Abs. 2 LwKG obliegenden Pflichtaufgaben stellt grundsätzlich die Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (BGH, Beschl. v. 4.7.1991 - III ZR 119/90 -, in Juris).
  • LG Münster, 09.01.2020 - 8 O 371/17
    Bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft - auch durch eine Landwirtschaftskammer - ist grundsätzlich von einem öffentlich-rechtlichen Handeln auszugehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 04.07.1991 - III ZR 119/90, zit. nach juris).
  • LG Freiburg, 16.02.2004 - 1 O 124/03

    Voraussetzungen der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer

    Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (BGHR GG Art. 34 Satz 1 - Rettungsdienst 1; BGHR BGB § 839 Abs. 1 - Hoheitliche Tätigkeit 6).
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