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   BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82   

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https://dejure.org/1983,754
BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82 (https://dejure.org/1983,754)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1983 - III ZR 127/82 (https://dejure.org/1983,754)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1983 - III ZR 127/82 (https://dejure.org/1983,754)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • ArgeLandentwicklung

    Entschädigung; Geldentschädigung; Höhe; Ordentliches Gericht; Unternehmensverfahren; Zuständigkeit

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Einweisung einer Fläche in den Besitz der zum Bau der Autobahn notwendigen Flächen - Anspruch auf eine Aufwuchsentschädigung für gefällte Bäume - Entschädigung nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FlurbG § 88 Nr. 3 S. 3, Nr. 6 S. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 69
  • NJW 1984, 1882
  • MDR 1984, 560
  • NVwZ 1984, 604 (Ls.)
  • WM 1984, 544
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.04.1976 - 5 C 36.75

    Flurbereinigungsbehörde - Ausgleich von Härten - Unternehmensflurbereinigung -

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82
    Dieser Härteausgleich - mochte er auch im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung festgesetzt worden sein - wurde nicht als Enteignungsentschädigung gewertet, über ihn hatten daher allein die Flurbereinigungsgerichte zu befinden (BVerwG RdL 1977, 66 ff.).

    Diese Entschädigung wird nicht - wie der Härteausgleich - von der Teilnehmergemeinschaft, sondern vom Träger des Unternehmens, dem von der Maßnahme Begünstigten, geschuldet (Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 88 Nr. 36; Seehusen/Schwede FlurbG 3. Aufl. § 88 Rn. 4; offengelassen in BVerwG RdL 1977, 66).

  • BGH, 13.05.1975 - VI ZR 85/74

    Grundsatz der Naturalrestitution - Anspruch des Gläubigers auf Geldentschädigung

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82
    Der Kläger verlangt als Entschädigung den Wert der gefällten Bäume; er macht also, da die Bäume wesentlicher Bestandteil des von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücks sind (BGH, Urt. v. 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74 = NJW 1975, 2061 [BGH 13.05.1975 - VI ZR 85/74]), eine Substanzeinbuße seines Grundbesitzes geltend.
  • BGH, 18.12.1975 - III ZR 128/73

    Zulässigkeit einer Klage vor der Baulandkammer vor Anrufung der höheren

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82
    Durch sie soll eine über den Einzelfall hinausgehende, möglichst gleichmäßige Behandlung aller Beteiligten - wie sie der Regelung des § 87 FlurbG zugrunde liegt - gewährleistet werden (vgl. z. BBauG:Senatsurteil v. 18. Dezember 1975 - III ZR 128/73 = NJW 1976, 1264).
  • OLG München, 30.03.1976 - 1 U 5432/75
    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82
    Das gilt jedoch nicht für den Entschädigungsanspruch nach § 88 Nr. 3 FlurbG, da es sich bei der Entschädigung für eine vorläufige Anordnung nicht um eine "Entschädigung für eine aufgebrachte Fläche" handelt (Quadflieg a.a.O. § 88 Rn. 130; OLG München AgrarR 1976, 265).
  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Im übrigen gehören zu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 2 AGBG auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat (vgl. BGHZ 89, 69).
  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02

    Enteignungsrechtliche Stellung des Pächters eines landwirtschaftlich genutzten

    Denn bei der hier in Gang gesetzten Unternehmensflurbereinigung (vgl. § 87 FlurbG) handelte es sich der Sache nach um ein Enteignungsverfahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 f), wobei der als Nebenberechtigter (Pächter) des Flurstücks 2/64 mitbetroffene Beteiligte zu 2 "seiner" Enteignung durch Abschluß eines sogenannten Bauerlaubnisvertrages mit der Straßenbauverwaltung zuvorgekommen ist.
  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 116/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der

    Bei der Geldentschädigung nach § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG handelt es sich nicht um den Härteausgleich nach § 36 Abs. 1 Satz 2 (Senatsurteil BGHZ 89, 69, 73; BVerwGE 50, 333, 337, 342).

    Im vorliegenden Fall geht es um die Entschädigung für durch eine vorläufige Anordnung entstandenen Nachteile und nicht um die Entschädigung für eine aufgebrachte Fläche im Sinne des § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69, 74).

  • BGH, 31.01.2019 - III ZR 186/17

    Enteignungsentschädigung wegen vorläufigen Besitzentzugs an landwirtschaftlichen

    Bei der Prüfung, welche entschädigungsfähigen Nachteile aus der entzogenen Möglichkeit zur Nutzung eines Grundstücks (in Abgrenzung zu dem in § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG nicht geregelten Substanzverlust, s. Senatsurteil vom 17. November 1983 - III ZR 127/82, BGHZ 89, 69, 75 f sowie Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 88 Rn. 16) resultieren, ist zunächst die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu berücksichtigen und zu fragen, welchen Erlös diese Nutzung dem Betroffenen nachhaltig gebracht haben würde.

    Da die Geldentschädigung nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG als Enteignungsentschädigung ausgestaltet worden ist (Senatsurteile vom 17. November 1983 aaO S. 73 und vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07, BGHZ 175, 35 Rn. 17, 23 sowie Wingerter/Mayr aaO Rn. 15), ist ein geltend gemachter Nutzungsausfall allerdings - worauf das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht hinweist - nur dann erstattungsfähig, wenn durch die hoheitliche Maßnahme in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen wurde.

  • BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteignungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.

    Die Festsetzung der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchen Fall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69).

  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Denn bei der hier in Gang gesetzten Unternehmensflurbereinigung (vgl. § 87 FlurbG) handelte es sich der Sache nach um ein Enteignungsverfahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 f), wobei der als Nebenberechtigter (Pächter) des Flurstücks 2/64 mitbetroffene Beteiligte zu 2 "seiner" Enteignung durch Abschluß eines sogenannten Bauerlaubnisvertrages mit der Straßenbauverwaltung zuvorgekommen ist.
  • BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei einer Flurbereinigung

    Bei der hier in Rede stehenden - dem Grunde nach in dem Beschluß der Enteignungsbehörde vom 26. Juni 1995 angeordneten (vgl. § 89 Abs. 1 FlurbG), der Höhe nach von der Flurbereinigungsbehörde (§ 89 Abs. 2 FlurbG) festgesetzten - Geldentschädigung handelt es sich um eine Enteignungsentschädigung; denn die Unternehmensflurbereinigung stellt sich, jedenfalls soweit sie zu Landabzügen zur Aufbringung der für das Unternehmen benötigten Flächen führt, als eine Enteignung dar (vgl. BVerfGE 74, 264, 281 = JZ 1987, 614 m. Anm. Papier; Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - MDR 1984, 647 = RdL 1984, 401; Seehusen/Schwede, FlurbG 6. Aufl. § 87 Rn. 4; ders. aaO § 88 Rn. 27).

    aa) Der Senat hat bereits in BGHZ 89, 69, 73 entschieden, daß sich (auch) die Geldentschädigung, die für Nachteile einer vorläufigen Anordnung zu leisten ist, seit der Neufassung der Nr. 3 und 6 des § 88 FlurbG durch das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 176, 533) als Enteignungsentschädigung darstellt und sich - mit dem "für das Unternehmen geltenden Gesetz" - stets nach einem Enteignungsgesetz richtet.

  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 91/85

    Zulässigkeit einer Klage auf Entschädigung wegen nachteiliger Wirkung einer

    2b zum Schätzverfahren des bayerischen Wasserrechts; vgl. auch für das Flurbereinigungsverfahren Senatsurteile BGHZ 89, 69, 74 und vom 12. Juli 1984 - III ZR 73/83 = LM FlurbereinigungsG Nr. 12 sowie BayVGH BayVBl 1986, 309, 310).

    Da im Streitfall in bezug auf die Klageansprüche eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde (und gegebenenfalls der Verwaltungsgerichte) über den Grund der Entschädigung fehlt, erweist sich die vorliegende Entschädigungsklage als unzulässig (ebenso für das Flurbereinigungsverfahren Senatsurteile BGHZ 89, 69 und vom 12. Juli 1984 aaO).

  • OLG Jena, 21.03.2007 - Bl U 586/05

    Enteignungsrechtliche Entschädigung für sog. Wirtschaftserschwernisse eines

    Einer derartigen Entschädigung steht auch die Entscheidung des BGH vom 17. November 1983 - III ZR 127/82 - (BGHZ 89, 69), wonach eine Entschädigung grundsätzlich auf den konkreten Nutzungsentgang beschränkt ist, nicht entgegen.
  • BGH, 12.07.1984 - III ZR 73/83

    Zulässigkeit eines Rechtsstreit über die Höhe einer Geldentschädigung nach dem

    Auch die Festsetzung einer Geldentschädigung nach § 88 Nr. 5 FlurbG (hier betr. die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Fernwasserleitung) durch die Flurbereinigungsbehörde ist Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung (Ergänzung zu BGHZ 89, 69).

    Durch sie soll eine über den Einzelfall hinausgehende, möglichst gleichmäßige Behandlung aller Beteiligten - wie sie der Regelung des § 87 FlurbG zugrunde liegt - gewährleistet werden (Senatsurteil vom 17. November 1983 - III ZR 127/82 = BGHZ 89, 69 = WM 1984, 544).

  • BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 2.87

    Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die Einbuße an

  • OLG Naumburg, 18.05.2017 - 2 U 112/16

    Baulandsache: Entschädigung eines Landwirts wegen einer entgangenen

  • VGH Hessen, 20.02.1986 - F 185/85

    Flurbereinigung: vorläufige Besitzregelung zwecks Straßenbau -

  • OLG München, 01.06.1989 - 1 U 5020/88
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