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   BGH, 03.07.1961 - III ZR 19/60   

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BGH, 03.07.1961 - III ZR 19/60 (https://dejure.org/1961,204)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1961 - III ZR 19/60 (https://dejure.org/1961,204)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1961 - III ZR 19/60 (https://dejure.org/1961,204)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Umfang der materiellen Rechtskraft eines Versäumnisurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 338
  • NJW 1961, 1969
  • MDR 1961, 1005
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.02.1958 - V ZR 141/56
    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - III ZR 19/60
    Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung wurde daher jede nochmalige Verhandlung und Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtsfolge, die den Gegenstand der Feststellungsklage gebildet hatte, unzulässig (BGH NJW 1958, 790; RGZ 125, 159, 161; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 150 III).
  • RG, 25.03.1898 - II 13/98

    1. Ist, wenn eine Klage aus der zweiten Alternative des Art. 354 H.G.B. aus dem

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - III ZR 19/60
    Das bedeutet, daß in den Fällen, in denen die Klage mangels Fehlens eines bestimmten Tatbestandsmerkmals (z. b. mangelnde Fälligkeit des Anspruchs) als - zur Zeit - unbegründet abgewiesen wird, die Rechtskraft dieses Urteils der späteren klageweisen Geltendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung, daß das bisher fehlende anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal nunmehr gegeben sei, nicht entgegensteht (vgl. RGZ 41, 63/4).
  • RG, 13.10.1882 - III 286/82

    Wirkung des gegen den im Verhandlungstermine nicht erschienenen Kläger erlassenen

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - III ZR 19/60
    Bei Säumnis des Klägers wird die Klage nicht auf Schlüssigkeit und Begründetheit geprüft, sondern die Abweisung der Klage erfolgt nach der gesetzlichen, auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden Regelung des § 330 ZPO (gegebenenfalls i. V. m. § 333 ZPO) lediglich auf Grund der Säumnis des Klägers mit der Wirkung, daß der Kläger mit seiner Klage schlechthin abgewiesen wird, ohne daß es auf die Gründe des Klägers, das Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, oder darauf, wie bei dem gegebenen Sach- und Streitstand im Falle eines kontradiktatorischen Urteils die Entscheidung hätte lauten können oder müssen, ankommen könnte (vgl. dazu RGZ 7, 395, 397/8; Rosenberg aaO § 106 IV I; Wieczorek, Anm. E und E 1 zu § 330 ZPO).
  • RG, 05.05.1931 - II 362/30

    Wirkt ein im Anfechtungsprozeß nach § 111 GenG. unzulässigerweise gegen einen

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - III ZR 19/60
    Daß auch ein die Klage abweisendes und insoweit sachlich entscheidendes Versäumnisurteil der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 ZPO fähig ist, steht außer Frage (RGZ 132, 349, 350; RArbG 13, 242, 244 u. a.).
  • RG, 25.06.1929 - II 566/28

    Über Umfang und Grenzen der Rechtskraft eines Urteils, durch welches die auf § 1

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - III ZR 19/60
    Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung wurde daher jede nochmalige Verhandlung und Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtsfolge, die den Gegenstand der Feststellungsklage gebildet hatte, unzulässig (BGH NJW 1958, 790; RGZ 125, 159, 161; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 150 III).
  • RG, 15.04.1912 - VI 481/11

    Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - III ZR 19/60
    Richtig ist, daß die Rechtskraft nur insoweit wirkt, wie über den Anspruch des Klägers entschieden worden ist (RGZ 79, 230, 232; RG JW 1931, 2482/2 u. a.).
  • BGH, 07.09.2017 - III ZR 618/16

    Amtlicher Lageplan - Amtshaftung: Hoheitliche Tätigkeit bei Erstellung eines

    Solange hierzu keine abschließenden Feststellungen möglich sind, kann eine auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegründete Abweisung der Amtshaftungsklage grundsätzlich nur als "derzeit unbegründet" erfolgen (Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 33/94, NVwZ 1995, 620, 622); eine solche Klageabweisung hat lediglich vorläufigen Charakter (Senatsurteile vom 3. Juli 1961 - III ZR 19/60, BGHZ 35, 338, 340 f; vom 12. Juli 1962 - III ZR 87/61, BGHZ 37, 375, 377 ff und vom 1. Dezember 1994 aaO).

    Denn die Rechtskraft eines die Klage als "derzeit unbegründet" abweisenden Urteils steht einer neuen Amtshaftungsklage nicht entgegen, wenn der Versuch des Geschädigten, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, zwischenzeitlich misslungen ist (Senatsurteile vom 3. Juli 1961 aaO S. 340 f und vom 12. Juli 1962 aaO S. 377 f sowie BGH, Urteile vom 9. Juli 1963 - VI ZR 304/62, VersR 1963, 1169, 1170 und vom 22. Februar 1973 - VI ZR 2/72, VersR 1973, 443, 444; Papier/Shirvani aaO Rn. 320).

    Eine hierauf gestützte neue Klage ist zulässig, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozess ergibt, dass der Anspruch gerade und allein wegen des möglichen anderweitigen Ersatzes - also einzig wegen Fehlens eines negativen Tatbestandsmerkmals - abgewiesen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1961 aaO S. 341) und die Abweisung somit nur vorläufigen Charakter hat.

  • BGH, 22.02.2024 - III ZR 13/23

    Amtshaftung Börse, Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils

    Lässt allerdings die Entscheidungsformel den Inhalt der Entscheidung nicht mit Sicherheit erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen (vgl. BVerwG, NVwZ 2021, 800 Rn. 20; Beschluss vom 28. Januar 2015 - 2 B 15.14, juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerwGE 17, 293, 299; 70, 159, 161 sowie Senat, Urteile vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339; vom 3. Juli 1961 - III ZR 19/60, BGHZ 35, 338, 340 und vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81, NJW 1983, 2032; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 und vom 5. Juni 1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257).
  • BGH, 17.12.2002 - XI ZR 90/02

    Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils

    Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig; der Kläger kann sich im Zweitprozeß nicht darauf berufen, im Erstprozeß habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vorübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegengestanden (Bestätigung von BGHZ 35, 338).

    Entgegen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 35, 338), die berechtigte Kritik erfahren habe, könne aber auch bei einem gegen den Kläger ergangenen Versäumnisurteil die Rechtskraft der Entscheidung die Berücksichtigung neuer Tatsachen nicht ausschließen.

    Das setzt aber stets voraus, daß die Auslegung des Vorurteils ergibt, daß die Klage gerade wegen des Fehlens des Tatbestandsmerkmals, dessen Vorliegen in dem neuen Prozeß dargetan werden soll, abgewiesen worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGHZ 35, 338, 340 f.; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310; jeweils m.w.Nachw.).

    Daher haben sowohl das Reichsgericht (RGZ 7, 395, 397 f.) als auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 35, 338, 340 f.) es abgelehnt, die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils in dem vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Sinne einzuschränken.

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