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   BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94   

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https://dejure.org/1996,2677
BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94 (https://dejure.org/1996,2677)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1996 - III ZR 238/94 (https://dejure.org/1996,2677)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94 (https://dejure.org/1996,2677)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Behandlung eines Bundeswehrsoldaten durch Zivilärzte im Bundeswehrauftrag als Ausübung eines öffentlichen Amts, Behandlungsfehler als Wehrdienstbeschädigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behandlung durch einen Arzt in einem Krankenhaus als Ausübung eines öffentlichen Amtes - Begriff der Wehrdienstbeschädigung - Zuordnung einer Behandlungsmaßnahme zur ärztlichen Betreuung im Rahmen eines Wehrdienstverhältnisses

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; SVG § 81; SVG § 85; SVG § 91 a; SVG § 91
    Heilbehandlung von Soldaten durch Ärzte eines zivilen Krankenhauses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 839; GG Art. 34; SVG §§ 81, 85, 91a
    Amtspflichten bei ärztlicher Behandlung eines Soldaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2431
  • NVwZ 1996, 1141 (Ls.)
  • VersR 1996, 976
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.11.1992 - III ZR 19/92

    Beschränkung von Amtshaftungsansprüchen bei Gesundheitsschäden nach

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Der Senat hat zwar bisher nur entschieden, daß die Heilbehandlung von Soldaten durch Truppenärzte oder in Krankenanstalten der Bundeswehr Ausübung eines öffentlichen Amtes ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 108, 230, 232; 120, 176, 178).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob eine "innere Beziehung" zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Sozialbereich im vorstehend dargelegten Sinne bestanden hat (Senatsurteil BGHZ 120, 176, 179).

  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Wird demnach die persönliche Haftung des Beklagten zu 1 als des behandelnden Arztes durch die befreiende Schuldübernahme des Art. 34 GG ausgeschlossen (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 63; 121, 161, 163), so steht andererseits einer Haftung seines Dienstherrn die Anspruchsbeschränkung des § 91 a SVG entgegen.
  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    In einem solchen Fall untersteht der hinzugezogene Zivilarzt allerdings Weisungen des Bundeswehrarztes allenfalls hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit; eine weitergehende, inhaltliche Weisungsgebundenheit, wie der Senat sie bei der Entscheidung über die Haftung für schadenstiftendes Handeln mit Straßenbauarbeiten beauftragter Privatfirmen für wesentlich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859 [Beschädigung von Versorgungsleitungen durch die von einer Stadt mit Kanalisationsarbeiten beauftragte Baufirma] -, vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65 - BGHZ 48, 98 [Verschmutzung von Grundstücken und Maschinen durch eine von Bund und Land mit der Durchführung von Autobahnbauarbeiten beauftragte Baufirma] - und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/91 - VersR 1973, 417), ist durch die Natur der ärztlichen Tätigkeit in einem solchen Fall ausgeschlossen.
  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 79/88

    Voraussetzung der Amtshaftung bei ärztlicher Behandlung von Soldaten durch

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Der Senat hat zwar bisher nur entschieden, daß die Heilbehandlung von Soldaten durch Truppenärzte oder in Krankenanstalten der Bundeswehr Ausübung eines öffentlichen Amtes ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 108, 230, 232; 120, 176, 178).
  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/88

    Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Diese Entscheidung bindet - wie die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über das Vorliegen eines Dienstunfalls (dazu Senatsurteil BGHZ 121, 131) - auch die Gerichte, die über Schadensersatzansprüche aus demselben Anlaß zu entscheiden haben.
  • BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85

    Amtspflichtverletzung gegenüber einem Ausländer

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Wird demnach die persönliche Haftung des Beklagten zu 1 als des behandelnden Arztes durch die befreiende Schuldübernahme des Art. 34 GG ausgeschlossen (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 63; 121, 161, 163), so steht andererseits einer Haftung seines Dienstherrn die Anspruchsbeschränkung des § 91 a SVG entgegen.
  • BGH, 18.05.1967 - III ZR 94/65

    Anspruch auf Schadensersatz - Schäden an Versorgungsleistungen - Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    In einem solchen Fall untersteht der hinzugezogene Zivilarzt allerdings Weisungen des Bundeswehrarztes allenfalls hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit; eine weitergehende, inhaltliche Weisungsgebundenheit, wie der Senat sie bei der Entscheidung über die Haftung für schadenstiftendes Handeln mit Straßenbauarbeiten beauftragter Privatfirmen für wesentlich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859 [Beschädigung von Versorgungsleitungen durch die von einer Stadt mit Kanalisationsarbeiten beauftragte Baufirma] -, vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65 - BGHZ 48, 98 [Verschmutzung von Grundstücken und Maschinen durch eine von Bund und Land mit der Durchführung von Autobahnbauarbeiten beauftragte Baufirma] - und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/91 - VersR 1973, 417), ist durch die Natur der ärztlichen Tätigkeit in einem solchen Fall ausgeschlossen.
  • BGH, 25.04.1991 - III ZR 175/90

    Wehrdienstbeschädigung durch ärztlichen Behandlungsfehler

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Eine solche innere Beziehung ist - ausnahmsweise - verneint worden bei den nicht voraussehbaren Folgen einer Operation, die aus vitaler Indikation wegen eines vor Beginn des Wehrdienstes entstandenen ( "eingebrachten" ) Leidens nach den Regeln der ärztlichen Kunst in einem allgemeinen Krankenhaus vorgenommen worden ist (BSG SozR 3200 SVG § 81 Nr. 27; Senatsurteil vom 25. April 1991 - III ZR 175/90 - BGHR SVG § 81 Abs. 1 Truppenärztliche Versorgung 1).
  • BGH, 26.11.1981 - III ZR 59/80

    Amtshaftung bei Amtspflichtverletzung durch einen Anstaltsarzt

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    Für die Hinzuziehung eines Facharztes durch den Vertragsarzt einer Justizvollzugsanstalt zur Untersuchung eines Untersuchungsgefangenen hat der Senat bereits entschieden, daß auch die Tätigkeit des hinzugezogenen Facharztes Bestandteil der staatlichen Gesundheitsfürsorge ist mit der Folge, daß ihm vorzuwerfendes ärztliches Fehlverhalten dem Land als Träger der Vollzugsanstalt anzulasten ist (Senatsurteil vom 26. November 1981 - III ZR 59/80 - VersR 1982, 240, 241 f. = NJW 1982, 1329 [BGH 26.11.1981 - III ZR 59/80]).
  • BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71

    Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Verschütten eines

    Auszug aus BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
    In einem solchen Fall untersteht der hinzugezogene Zivilarzt allerdings Weisungen des Bundeswehrarztes allenfalls hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit; eine weitergehende, inhaltliche Weisungsgebundenheit, wie der Senat sie bei der Entscheidung über die Haftung für schadenstiftendes Handeln mit Straßenbauarbeiten beauftragter Privatfirmen für wesentlich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859 [Beschädigung von Versorgungsleitungen durch die von einer Stadt mit Kanalisationsarbeiten beauftragte Baufirma] -, vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65 - BGHZ 48, 98 [Verschmutzung von Grundstücken und Maschinen durch eine von Bund und Land mit der Durchführung von Autobahnbauarbeiten beauftragte Baufirma] - und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/91 - VersR 1973, 417), ist durch die Natur der ärztlichen Tätigkeit in einem solchen Fall ausgeschlossen.
  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 186/91

    Folgekosten wegen Anpassung einer Erdgasleitung an Änderung der Straßenführung -

  • BSG, 30.09.2021 - B 9 V 1/19 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - ärztliche Behandlung -

    Trotzdem bleibt die Behandlung des Bundeswehrangehörigen Bestandteil der kraft öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Bundeswehr zu gewährenden Heilfürsorge (BGH Beschluss vom 29.2.1996 - III ZR 238/94 - juris RdNr 5; OLG Hamm Urteil vom 5.4.2019, aaO; vgl auch BGH Urteil vom 6.7.1989 - III ZR 79/88 - BGHZ 108, 230 - juris RdNr 25; Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 6.6.2014 - 4 U 103/12 - juris RdNr 43; vgl zur Hinzuziehung eines externen Facharztes durch den Anstaltsarzt für die Untersuchung eines Strafgefangenen BGH Urteil vom 26.11.1981 - III ZR 59/80 - juris RdNr 15) .

    Gesundheitsstörungen, die durch Handlungen eines in diesem Rahmen von einem Bundeswehrarzt hinzugezogenen und von einem Soldaten in Anspruch genommenen Zivilarztes verursacht werden, sind grundsätzlich geeignet, eine Wehrdienstbeschädigung iS des § 81 Abs. 1 SVG zu begründen (vgl BGH Beschluss vom 29.2.1996, aaO RdNr 7; OLG Hamm Urteil vom 5.4.2019, aaO) .

    Ein typischer Fall einer Schädigung ist ein ärztlicher Behandlungsfehler (BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr. 1 - juris RdNr 17; BGH Beschluss vom 29.2.1996 - III ZR 238/94 - juris RdNr 7; Lilienfeld in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 81 RdNr 44) .

  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 307/09

    Ausübung eines öffentlichen Amtes: Ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden

    Auch die Behandlung eines Soldaten, die im Auftrag der Bundeswehr durch Ärzte eines zivilen Krankenhauses aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages auf Weisung des Bundeswehrarztes durchgeführt wird, stellt die Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, so dass weder der behandelnde Arzt unmittelbar noch der Krankenhausträger auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (BGH, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94, VersR 1996, 976).

    Diese geschieht bei der ärztlichen Behandlung von Soldaten im Auftrag und auf Weisung des Bundeswehrarztes (BGH, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94, aaO).

  • OLG Brandenburg, 12.01.2000 - 1 U 18/99

    Hoheitlicher Charakter als Amtshaftungsgrundlage in Fällen truppenärztlicher

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  • LG Heidelberg, 22.08.2013 - 3 O 403/11

    Amtshaftung: Untersuchung eines Leistungsbeziehers der Grundsicherung für

    Die öffentliche Hand kann zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben, zu der ausweislich der gesetzlichen Aufgabenzuweisung auch die Überprüfung der Erwerbsfähigkeit von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gehört, Dritte aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages heranziehen (vgl. BGH NJW 1996, 2431 (2432)).

    Dass sie bei der Anordnung einzelner medizinischer Maßnahmen entsprechend der Natur der ärztlichen Tätigkeit freiverantwortlich entscheiden musste, steht dem hoheitlichen Charakter ihres Handelns im Rahmen der von ihr zu erfüllenden Aufgabe nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1996, 2431 (2432)).

  • OLG Schleswig, 06.06.2014 - 4 U 103/12

    Fehlerhafte Behandlung eines Soldaten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung:

    Der Bundesgerichtshof formuliert zwar unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, dass eine "innere Beziehung" zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Sozialbereich bestanden haben muss (BGH, Urteil vom 25.04.1991 - III ZR 175/90, VersR 1991, 811; BGH, Urteil vom 12.11.1992 - III ZR 19/92, BGHZ 120, 176 = VersR 1993, 435; BGH, Beschluss vom 29.02.1996 - III ZR 238/94, VersR 1996, 976).

    So stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.02.1996 - III ZR 238/94, VersR 1996, 976) die Behandlung eines Soldaten, die im Auftrag der Bundeswehr durch Ärzte eines zivilen Krankenhauses aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages auf Weisung des Bundeswehrarztes durchgeführt wird, die Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.

    Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Ausübung eines öffentlichen Amtes durch die Beklagte zu 2) vor (vgl. Urteil vom 29.02.1996 - III ZR 238/94, VersR 1996, 976).

  • OLG Schleswig, 19.05.2006 - 4 U 33/05

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweislastumkehr bei Dokumentationsversäumnis des

    Mit der Beauftragung wurde zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis begründet, unabhängig davon, ob die Beklagte im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit gegenüber der Zeugin A. in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig wurde (vgl. dazu auch BGH VersR 96, 976 m.w.N; im übrigen Senat, Urt. vom 22.12.97 Az. 4 U 108/96; BGH VersR 1996, 976; OLG Brandenburg VersR 2001, 1428).

    Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die vorliegende Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen BGH VersR 1996, 976 sowie BGH NJW 2005, 286 nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und durch die vorgenannten Entscheidungen die hier vorliegenden Rechtsfragen geklärt sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).

  • OLG Koblenz, 11.08.2006 - 5 W 480/06

    Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens wegen einer

    Die Behandlung des Klägers im ...krankenhaus der Beklagten und in deren Auftrag war Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe und erfolgte damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (vgl. BGH NJW 1996, 2431 ; OLG Koblenz, 1. ZS, MedR 2001, 422).

    Im derzeitigen Stadium ist völlig unklar, ob ein positiver und bindender Bescheid (vgl. BGH NJW 1996, 2431/2432) über die Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung überhaupt ergeht und mit welchem Inhalt.

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2019 - L 2 VS 48/16

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    Den hiergegen mit Schreiben vom 12. April 2012 eingelegten Widerspruch stützte der Kläger auf einen Beschluss des BGH - vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94 - und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass es sich vorliegend um eine im Auftrag der Bundeswehr durchgeführte Behandlung gehandelt habe, die der Behandlung in einem Krankenhaus der Bundeswehr gleichzustellen sei.
  • OLG Koblenz, 11.10.2000 - 1 U 1139/99

    Amtshaftung bei truppenärztlicher Versorgung - Einschränkungen - Sportunfall im

    Die Behandlung des Klägers im Bundeswehrzentralkrankenhaus der Beklagten war zwar Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe und erfolgte damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (BGHZ 120, 176 ff., 178; BGH NJW 1996, S. 2431 f.).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass eine "innere Beziehung" zwischen der Behandlungsmaßnahme im Krankenhaus der Beklagten (Bundeswehrzentralkrankenhaus) und dem soldatischen Sozialbereich im vorstehend dargelegten Sinn bestanden hat (vgl. BGHZ 120, 176 ff., 179 f., BGH, VersR 1996 S. 976).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11

    Regressprozess eines Bundeslandes aus Arzthaftung: Aufklärungspflicht

    Allein der Umstand, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Heilfürsorge des Landesbeamten besteht, führt nicht dazu, dass die behandelnden Ärzte in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln (vgl. BGH, VersR 2011, 264 ff., juris Tz. 16 ff.; NJW 1996, 2431 f., juris Tz. 3 ff.; NJW 1982, 1328 f., juris Tz. 15; Erman/Hecker, BGB, 13. Aufl., § 839 Rn. 31).
  • OLG Hamm, 05.04.2019 - 11 U 83/15

    Haftung des Trägers eines Krankenhauses wegen angeblicher Behandlungsfehler bei

  • SG Detmold, 09.09.2014 - S 14 VS 74/12
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