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   BFH, 07.07.2016 - III R 42/12   

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https://dejure.org/2016,31457
BFH, 07.07.2016 - III R 42/12 (https://dejure.org/2016,31457)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2016 - III R 42/12 (https://dejure.org/2016,31457)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - III R 42/12 (https://dejure.org/2016,31457)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden geschiedenen Elternteils

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1 Nr 1, EStG § ... 63 Abs 1, EStG § 64 Abs 2 S 1, EStG § 64 Abs 3, EGV 883/2004 Art 1 Buchst i Nr 1 Buchst i, EGV 883/2004 Art 1 Buchst i Nr 2, EGV 883/2004 Art 67, EGV 987/2009 Art 60 Abs 1, EStG VZ 2011
    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden geschiedenen Elternteils

  • Bundesfinanzhof

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden geschiedenen Elternteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 64 Abs 3 EStG 2009, Art 1 Buchst i Nr 1 Buchst i EGV 883/2004
    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden geschiedenen Elternteils

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung des in Deutschland lebenden polnischen Vaters eines in Polen lebenden Kindes

  • rewis.io

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden geschiedenen Elternteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung des in Deutschland lebenden polnischen Vaters eines in Polen lebenden Kindes

  • rechtsportal.de

    Kindergeldberechtigung des in Deutschland lebenden polnischen Vaters eines in Polen lebenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 64 Abs 2 S 1, EGV 883/2004 Art 67 S 1, EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 2
    Berechtigter, Haushalt, Familie, Polen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.04.2016 - III R 68/13

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden

    Auszug aus BFH, 07.07.2016 - III R 42/12
    NV: Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt des geschiedenen anderen Elternteils lebenden Kindes kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. April 2016 III R 68/13).

    Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 28. April 2016 III R 68/13.

    Zudem gehört die Kindsmutter --ungeachtet ihrer Scheidung vom Kläger-- zu den "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 (Senatsurteil vom 28. April 2016 III R 68/13).

    Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Kindsmutter selbst einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland gestellt hat (Senatsurteil vom 28. April 2016 III R 68/13).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus BFH, 07.07.2016 - III R 42/12
    Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 angeordnet.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden.

  • FG Münster, 26.07.2012 - 4 K 3940/11

    Kindergeldberechtigung eines in Deutschland sozialversicherungspflichtig

    Auszug aus BFH, 07.07.2016 - III R 42/12
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Juli 2012  4 K 3940/11 Kg aufgehoben.
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