Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.02.1988

Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1990 - III ZR 196/87   

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https://dejure.org/1990,1233
BGH, 22.02.1990 - III ZR 196/87 (https://dejure.org/1990,1233)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1990 - III ZR 196/87 (https://dejure.org/1990,1233)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 (https://dejure.org/1990,1233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Enteignung - Entschädigung - Grundstückspreis - Anrufung des BVerfG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Enteignung; Entschädigung; Grundstückspreissteigerungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 95 (i.d.F. v. 18.8.1976 - BGBl I 2256)
    Berücksichtigung von Steigerungen des Grundstückspreises im Enteignungsprozeß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muß die Gemeinde bei einer Enteignung die Wertsteigerung während des gerichtlichen Verfahrens zahlen? (IBR 1990, 381)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3210 (Ls.)
  • MDR 1990, 804
  • NVwZ 1990, 797
  • WM 1990, 1173
  • BB 1990, 740
  • BauR 1990, 461
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.1983 - III ZR 40/82

    Anfechtung der Vorabentscheidung über die Enteignung; Stichtag für die Bemessung

    Auszug aus BGH, 22.02.1990 - III ZR 196/87
    Dies beruht auf der Erwägung, daß es dem Enteignungsbegünstigten (hier: der Beteiligten zu 3) nicht zuzumuten ist, die Entschädigung zu entrichten, bevor die Zulässigkeit der Enteignung feststeht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 40/82 = DVBl. 1983, 1147, 1148 m.w.Nachw.).

    Obwohl somit die Festsetzung der Vorauszahlung zu niedrig gewesen war, hat der Senat diejenigen Preissteigerungen, die in dem Zeitraum zwischen dem Erlaß des Enteignungsbeschlusses und der endgültigen Erledigung jener anderen Anfechtungsgründe eingetreten waren, für nicht berücksichtigungsfähig gehalten (Senatsurteil vom 23. Juni 1983 aaO.).

  • BGH, 06.05.1982 - III ZR 24/81

    Rechtmäßigkeit einer planakzessorischen Enteignung - Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 22.02.1990 - III ZR 196/87
    Wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung wurde die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 6. Mai 1982 - III ZR 24/81).
  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 17/73

    Rechtsmittelbefugnis der Enteignungsbehörde

    Auszug aus BGH, 22.02.1990 - III ZR 196/87
    Die Enteignungsbehörde ist im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen und daher ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwaltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in den Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteil vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 = NJW 1975, 1638, 1640).
  • BGH, 18.05.1972 - III ZR 182/70

    Berücksichtigung der Wertsteigerung eines Grundstücks nach Rechtskraft der

    Auszug aus BGH, 22.02.1990 - III ZR 196/87
    Der Grundsatz, daß der Zeitverlust, den die Anfechtung der Enteignung zur Folge hat, dem Enteigneten zur Last fällt, ist mit Art. 14 GG vereinbar (Senatsurteil vom 18. Mai 1972 - III ZR 182/70 = WM 1972, 795, 797; Kreft aaO.).
  • BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

    Sie ist darüber hinaus - als zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen - ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwaltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in den Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 - NJW 1975, 1638, 1640 und vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - WM 1990, 1173 f).
  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

    Es wäre mit dem Zweck der Rückenteignungsentschädigung nicht vereinbar, wenn der Rückenteignungsverpflichtete durch unbegründete Rechtsmittel gegen die Zulässigkeit der Rückenteignung den Bewertungsstichtag verändern, damit die ihm zustehende Entschädigung zu seinen Gunsten beeinflussen und einen "Verzögerungsgewinn" einstreichen könnte (vgl. Senatsrechtsprechung zur Preisbemessung Urteile vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - NVwZ 1990, 797, 798 und vom 23. Juni 1983 - III ZR 40/82 - DVBl. 1983, 1147, 1148 [Verzögerung durch Anfechtung der Zulässigkeit der Enteignung]; vom 24. Januar 1980 - III ZR 26/78 - NJW 1980, 1844, 1845 und Beschlüsse vom 22. September 1988 - III ZR 161/85 - BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 - Angebot 1 [Verzögerung durch Ablehnung eines Angebots] und vom 25. Januar 1979 - III ZR 70/78 - [Verzögerung durch unterbliebene Vorschusszahlung im Klageverfahren]).
  • BGH, 02.04.1992 - III ZR 108/90

    Steigerungsrechtsprechung bei sinkendem Wert des Enteignungsobjektes

    Derartige Verzögerungen gehen insbesondere dann zu Lasten des Eigentümers, führen also nicht zu einer Verschiebung des Bewertungsstichtages, wenn und soweit sie durch eine unbegründete Anfechtung der Zulässigkeit der Enteignung verursacht worden sind (st.Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - BGHR BBauG (1976) § 95 Abs. 1 Satz 2 - Steigerungsrechtsprechung 1 = WM 1990, 1173).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1988 - III ZR 196/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3948
BGH, 25.02.1988 - III ZR 196/87 (https://dejure.org/1988,3948)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1988 - III ZR 196/87 (https://dejure.org/1988,3948)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87 (https://dejure.org/1988,3948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 766
  • NVwZ-RR 1989, 56 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.05.1982 - III ZR 24/81

    Rechtmäßigkeit einer planakzessorischen Enteignung - Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 25.02.1988 - III ZR 196/87
    durch das im ersten Revisionsverfahren ergangene Urteil des Senats (NVwZ 1983, 309 = LM § 1 BBauG Nr. 6), an dem der jetzt abgelehnte Richter mitgewirkt hat, ist der auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag der Eigentümer zurückgewiesen worden; wegen der Höhe der Entschädigung wurde die Sache an das BerGer. zurückverwiesen.
  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen

    (2) Diese ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht daraus, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalts Dr. L. nicht als - unparteiischer - Richter, sondern aufgrund einer dienstlichen Beziehung zur Beklagten - als deren Schatzmeister und damit zugleich Mitglied des Präsidiums (§ 78 Abs. 2 BRAO) - erfolgt ist (vgl. zur nicht richterlichen Vorbefassung: BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, NJW 1967, 155 unter 3; vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, NJW-RR 1988, 766, 767; aA MünchKommZPO/Stackmann, aaO, § 42 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 42 Rn. 10 [eine Besorgnis der Befangenheit bei einer solchen Vorbefassung im Regelfall bejahend]; wohl auch OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2008, 317).

    Hinzu kommt, dass die im Ablehnungsgesuch angeführte Vorbefassung mehr als zehn Jahre zurückliegt und Rechtsanwalt Dr. L. das Amt des Schatzmeisters der Beklagten bereits seit Anfang des Jahres 2007, mithin seit fast zehn Jahren, nicht mehr ausübt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, aaO).

  • BGH, 01.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs; Widerruf der

    13 (2) Diese ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht daraus, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalts Dr. L. nicht als - unparteiischer - Richter, sondern aufgrund einer dienstlichen Beziehung zur Beklagten - als deren Schatzmeister und damit zugleich Mitglied des Präsidiums (§ 78 Abs. 2 BRAO) - erfolgt ist (vgl. zur nicht richterlichen Vorbefassung: BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, NJW 1967, 155 unter 3; vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, NJW-RR 1988, 766, 767; aA MünchKomm- ZPO/Stackmann, aaO, § 42 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 42 Rn. 10 [eine Besorgnis der Befangenheit bei einer solchen Vorbefassung im Regelfall bejahend]; wohl auch OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2008, 317).

    Hinzu kommt, dass die im Ablehnungsgesuch angeführte Vorbefassung mehr als zehn Jahre zurückliegt und Rechtsanwalt Dr. L. das Amt des Schatzmeisters der Beklagten bereits seit Anfang des Jahres 2007, mithin seit fast zehn Jahren, nicht mehr ausübt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, aaO).

  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (B) 2/16

    Unzulässige Berufung gegen das den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen

    (2) Diese ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht daraus, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalts Dr. L. nicht als - unparteiischer Richter, sondern aufgrund einer dienstlichen Beziehung zur Beklagten - als deren Schatzmeister und damit zugleich Mitglied des Präsidiums (§ 78 Abs. 2 BRAO) - erfolgt ist (vgl. zur nicht richterlichen Vorbefassung: BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, NJW 1967, 155 unter 3; vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, NJW-RR 1988, 766, 767; aA MünchKommZPO/Stackmann, aaO, § 42 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 42 Rn. 10 [eine Besorgnis der Befangenheit bei einer solchen Vorbefassung im Regelfall bejahend]; wohl auch OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2008, 317).

    Hinzu kommt, dass die im Ablehnungsgesuch angeführte Vorbefassung mehr als zehn Jahre zurückliegt und Rechtsanwalt Dr. L. das Amt des Schatzmeisters der Beklagten bereits seit Anfang des Jahres 2007, mithin seit fast zehn Jahren, nicht mehr ausübt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, aaO).

  • BGH, 29.12.1997 - NotZ 4/97

    Anfechtung eines Abrechnungsbescheids und Leistungsbescheids zur

    Angesichts der Zeitspanne von 17 Jahren besteht kein Anlaß zu besorgen, der Richter werde aufgrund seiner früheren Tätigkeit dem Anliegen des Antragstellers nicht unbefangen gegenübertreten (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87 - BGHR ZPO § 42 Abs. 2 Baulandsache 1), zumal zwischen ihm und der Antragsgegnerin keine dienstrechtlichen Beziehungen bestanden haben.
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