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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - III-3 Ws 445/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6415
OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - III-3 Ws 445/05 (https://dejure.org/2005,6415)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2005 - III-3 Ws 445/05 (https://dejure.org/2005,6415)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 2005 - III-3 Ws 445/05 (https://dejure.org/2005,6415)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Rechtshilfe: Anwendung deutschen Vollstreckungsrechts auf aus dem Ausland überstellten Straftäter

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung des letzten Drittels einer in Schweden verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung; Berufung auf den von den schwedischen Behörden mitgeteilten 2/3-Termin; Ausschließliche Anwendbarkeit des deutschen Strafaussetzungsrechts; Anwendbarkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Übernahme der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme aus einem ausländischen Strafurteil ; Anwendbarkeit des deutschen Strafaussetzungsrechts; Zuständigkeit für die Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach deutschem Recht; Bedingte ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 217
  • StV 2006, 542
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09

    Auslieferung, Hindernis, Vollstreckungshilfe, Haftentlassung, Zeitpunkt

    Dies folgt aus der Verweisung des Art. 9 Abs. 2 ÜberStÜbk auf das Recht des Vollstreckungsstaates, die auch die Vorschriften über die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung umfasst ( OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217 mit weiteren Nachweisen).

    Aus dem Zusammenspiel des § 54 Abs. 2 IRG und seines Abs. 6, wonach von der Vollstreckung abzusehen ist, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind, soll der allgemeine Grundsatz gelten, dass für den Verurteilten stets das günstigere Strafaussetzungs- bzw. -beendigungsrecht anzuwenden sein soll (vergleiche die Nachweise bei OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217).

    Vor diesem Hintergrund ist die zuständige Strafvollstreckungskammer des Vollstreckungsstaates gerade nicht per se zu einer - vergleichenden - Prüfung der Reststrafenaussetzung nach ausländischem Recht berufen (so auch: OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217, 218 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Köln, 15.06.2007 - 2 Ws 272/07

    Aussetzung der Vollstreckung einer im Ausland verhängten und in Deutschland …

    Dennoch gelten für die Aussetzung des Strafrests, wenn die deutsche Vollstreckungsbehörde nach der Bewilligung der Rechtshilfe die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme aus einem ausländischen Urteil durchführt, nach Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk und § 57 Abs. 2 Satz 2 IRG die Vorschriften des Strafgesetzbuches (Senat B. v. 9.11.2001, 2 Ws 449/01; OLG Hamm B.v. 19.1.2004, 2 Ws 22/04; OLG Düsseldorf B v. 8.11.2005, III - 3 Ws 445/05 = NStZ-RR 2006, 217 f.).
  • OLG Bremen, 13.09.2012 - 1 Ws 66/12
    Aufgrund von Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk richtet sich die Vollstreckung der mit der Exequaturentscheidung in die Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus umgewandelte Sanktion ausschließlich nach deutschem Vollstreckungsrecht (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217).

    Dies bedarf aber auch keiner Vertiefung, weil im Rahmen der Vollstreckungshilfe alleine deutsches Strafvollstreckungsrecht zur Anwendung kommt und die zuständigen deutschen Gerichte nicht zur Anwendung ausländischer Strafaussetzungsnormen befugt sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217; OLG Karlsruhe, MDR 1988, 800, 801).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2011 - 2 Ws 224/11

    Überstellung zur Strafvollstreckung: Anwendbares Recht auf die Vollstreckung …

    Gleichwohl gelten für die Aussetzung des Strafrestes, wenn die deutsche Vollstreckungsbehörde - wie hier - nach der Bewilligung der Rechtshilfe die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme aus einem ausländischen Urteil durchführt, nach Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk und § 57 Abs. 2 IRG die Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs (OLG Hamburg StraFo 2009, 301 f.;… OLG Köln a.a.O.; OLG Saarbrücken Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ws 46/08 -, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 217 f.; OLG Schleswig Beschluss vom 11.04.2003 - 1 Ws 143/03 -, zitiert nach juris).
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