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Rechtsprechung
   RFH, 08.01.1937 - III A 220/36   

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https://dejure.org/1937,307
RFH, 08.01.1937 - III A 220/36 (https://dejure.org/1937,307)
RFH, Entscheidung vom 08.01.1937 - III A 220/36 (https://dejure.org/1937,307)
RFH, Entscheidung vom 08. Januar 1937 - III A 220/36 (https://dejure.org/1937,307)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 03.12.1953 - IV 241/52 U

    Rechtliche Bindung an ein Urteil bei einer tatsächlichen Veränderung nach seiner …

    Der Senat tritt der Rechtsauffassung des Reichsfinanzhofs in der Entscheidung III A 220/36 S vom 8. Januar 1937, Slg. Bd. 40 S. 308, Reichssteuerblatt 1937 S. 107, daß weder das Finanzgericht, noch der Bundesfinanzhof bei einer im zweiten Rechtsgang zu fällenden Entscheidung an die rechtliche Beurteilung gebunden sind, die der Aufhebung der ersten angefochtenen Entscheidung und der Rückverweisung zugrunde liegt, wenn nach dem zurückverweisenden Urteil des Bundesfinanzhofs eine einer Rechtsänderung gleichzuachtende Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, insoweit bei, als eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von der Tragweite wie bei § 6 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes gegeben ist.

    Der Senat tritt der Rechtsauffassung des Reichsfinanzhofs in der Entscheidung III A 220/36 S vom 8. Januar 1937, Slg. Bd. 40 S. 308, Reichssteuerblatt 1937 S. 107, daß weder das Finanzgericht, noch der Bundesfinanzhof bei einer im zweiten Rechtsgang zu fällenden Entscheidung an die rechtliche Beurteilung gebunden sind, die der Aufhebung der ersten angefochtenen Entscheidung und der Rückverweisung zugrunde liegt, wenn nach dem zurückverweisenden Urteil des Bundesfinanzhofs eine einer Rechtsänderung gleichzuachtende Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, insoweit bei, als eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von der Tragweite wie bei § 6 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes gegeben ist.

    Er tritt der Rechtsauffassung des Reichsfinanzhofs in der Entscheidung III A 220/36 S vom 8. Januar 1937, Slg.Bd. 40 S. 308, Reichssteuerblatt (RStBl.) 1937 S. 107 (bestätigt in der Entscheidung III 6/41 vom 13. Februar 1941, RStBl. 1941 S. 211), daß weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof bei einer im zweiten Rechtsgang zu fällenden Entscheidung an die rechtliche Beurteilung gebunden sind, die der Aufhebung der ersten angefochtenen Entscheidung und der Rückverweisung zugrunde liegt, wenn nach dem zurückverweisenden Urteil des Bundesfinanzhofs eine einer Rechtsänderung gleichzuachtende Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, insoweit bei, als eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von der Tragweite wie bei § 6 Ziff. 5 EStG gegeben ist.

  • BFH, 23.08.1963 - III 176/61 S

    Selbstbindung des Bundesfinanzhofs an seine im ersten Rechtsgange vertretene …

    Auch hier hat sich gegenüber der ursprünglichen strengen Auffassung eine gewisse Lockerung durchgesetzt, die mit dem Urteil des Reichsfinanzhofs III A 220/36 vom 8. Januar 1937 (RStBl 1937 S. 107) einsetzt.
  • BFH, 17.08.1954 - I 119/52 U

    Rechtswirksamkeit des § 18 Abs. 4 GemV ( Verordnung zur Durchführung der §§ 17 …

    Zu der Frage der Auswirkung von Rechtsänderungen, die vor der zu treffenden Entscheidung eingetreten sind, auf schwebende Verfahren, haben die Gerichte ihre Rechtssprüche jeweils auf das im einzelnen Falle zu behandelnde Rechtsproblem abgestellt (vgl. hierzu Urteile des Reichsfinanzhofs IV A 18/35 vom 2. Mai 1935, Slg.Bd. 37 S. 329; III A 220/36 vom 8. Januar 1937, Slg.Bd. 40 S. 308, RStBl. S. 107; Entscheidung des Bundesgerichtshofs III Z R 214/50 vom 26. Februar 1953, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1953 S. 941; Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz 2 A 19/52 vom 19. Mai 1953, Zeitschrift für Beamtenrecht 1954 S. 121; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts I B 95/53 vom 19. November 1953, Öffentliche Verwaltung 1954 S. 213).
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