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Rechtsprechung
   RFH, 25.10.1934 - III A 313/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,40
RFH, 25.10.1934 - III A 313/34 (https://dejure.org/1934,40)
RFH, Entscheidung vom 25.10.1934 - III A 313/34 (https://dejure.org/1934,40)
RFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1934 - III A 313/34 (https://dejure.org/1934,40)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 26.11.1964 - III 387/61 U

    Entstehen eines bewertungsfähigen Wirtschaftsguts bei einem Verpächter durch die …

    Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs III A 313/34 vom 25. Oktober 1934 (RStBl 1935 S. 25) könnten auch Aufwendungen anderer Personen bezeichnend dafür sein, daß der Verkehr einen immateriellen Wert als Wirtschaftsgut anerkenne.

    Das Urteil des Reichsfinanzhofs III A 313/34 vom 25. Oktober 1934 (…a.a.O.) gehe zwar davon aus, daß auch Aufwendungen anderer Personen dafür bezeichnend sein könnten, daß der Verkehr einen immateriellen Wert als Wirtschaftsgut annehme.

    Die Vorentscheidung hat sich der Auffassung des Reichsfinanzhofs in dem Urteil III A 313/34 vom 25. Oktober 1934 (…a.a.O.) angeschlossen, daß auch Aufwendungen anderer Personen bezeichnend dafür sein können, daß der Verkehr einen immateriellen Wert als Wirtschaftsgut anerkennt, und der Geschäftswert deshalb nicht nur durch ein Veräußerungsentgelt, sondern auch durch Zahlung von Pacht von den Vertragspartnern als Wirtschaftsgut vergegenständlicht werden kann.

  • BFH, 19.02.1965 - III 342/61 U

    Bewertung eines verpachteten gewerblichen Unternehmens als gewerblicher Betrieb …

    Entgegen dem Urteil des Reichsfinanzhofs III A 313/34 vom 25. Oktober 1934 (RStBl 1935 S. 25, Slg. Bd. 37 S. 28) und entgegen Abschn. 28 Abs. 2 VStR für den Vermögensteuer-Hauptveranlagungszeitraum 1953 (BStBl 1954 I S. 439) stelle aber der Pachtzins für eine gepachtete Gastwirtschaft keinen geeigneten Bewertungsmaßstab für eine Bewertung des Firmenwerts dar.

    Die Entscheidung des Reichsfinanzhofs III A 313/34 vom 25. Oktober 1934 (…a.a.O.) gehe deshalb fehl, wenn nur das Fehlen eines Bewertungsmaßstabs als Grund zur Außerachtlassung des Geschäftswerts angenommen werde.

  • BFH, 13.02.1970 - III 156/65

    Immaterielle Werte - Selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter - Laufend …

    Aufwendungen, die zur Anerkennung eines immateriellen Wertes als selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut führen, müssen nicht vom Betriebsinhaber selbst bewirkt worden sein, sondern es kann sich auch um Aufwendungen anderer Personen handeln (vgl. Entscheidung des RFH III A 313/34 vom 25. Oktober 1934, RStBl 1935, 25).
  • BFH, 06.08.1971 - III R 9/71

    Verpachtung eines Gewerbebetriebs - Geschäftswert - Einheitswert des …

    Es war damals der Gedanke maßgebend, daß es unmöglich sei, ohne äußeren Anhalt den Geschäftswert zu bewerten (so ausdrücklich Urteil des RFH III A 313/34 vom 25. Oktober 1934 (RStBl 1935, 25).
  • BFH, 13.02.1970 - III R 43/68

    Lizenz - Know-how - Anerkennung eines immateriellen Werts - Immaterielles …

    Aufwendungen, die zur Anerkennung eines immateriellen Wertes als selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut führen, müssen nicht vom Betriebsinhaber selbst bewirkt worden sein, sondern es kann sich auch um Aufwendungen anderer Personen handeln (vgl. RFH-Entscheidung III A 313/34 vom 25. Oktober 1934, RStBl 1935, 25).
  • BFH, 27.07.1962 - III 65/62 U

    Ansetzen eines Firmenwertes bei einem Verpächter für eine verpachtete Apotheke …

    Lediglich die Unmöglichkeit, ohne äußeren Anhalt den Geschäftswert zu bewerten, steht einer unterschiedslosen Anerkennung von dessen Gegenstandseigenschaft entgegen (Urteil des Reichsfinanzhofs III A 313/34 vom 25. Oktober 1934, RStBl 1935 S. 25).
  • BFH, 17.05.1966 - III 249/64
    Nach der Rechtsprechung des RFH (Urteile III A 84/28 vom 28. Februar 1930, RStBl 1930 S. 287, und III A 313/34 vom 25. Oktober 1934, RStBl 1935 S. 25) und des BFH (Urteil III 65/62 U vom 27. Juli 1962, BStBl 1962 III S. 436, Slg. Bd. 75 S. 460) seien immaterielle Wirtschaftsgüter bewertungsfähig, wenn ihre Gegenstandseigenschaft durch feste allgemeine Verkehrsanschauung anerkannt sei, oder wenn sie nach dem Jahre 1923 entgeltlich erworben oder durch Aufwendungen als Wirtschaftsgüter gekennzeichnet seien.
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