Rechtsprechung
| BVerwG, 29.01.1957 - III B 109.56, III C 132.56 |
Zitiervorschläge
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1957 - III B 109.56, III C 132.56 (https://dejure.org/1957,1735)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Feststellung von Hausratverlust als Kriegssachschaden - Schlüssige Darlegung im Rahmen einer Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs - Feststellung der Einkommenshöhe in einer Einkommensbescheinigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 18.01.1956 - 1 K 182/55
- BVerwG, 29.01.1957 - III B 109.56, III C 132.56
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 30.03.1965 - III C 119.64
Verlust einer germanistischen Bücherei nebst Manuskripten - Entschädigung für …
Die germanistischen Bücher des Erblassers scheiden als Gegenstände der Berufsausübung des Klägers deswegen aus, weil es für die Feststellungsfähigkeit eines Kriegssachschadens ausschließlich auf den im Augenblick des Verlustes der streitigen Gegenstände tatsächlich und nachhaltig ausgeübten Beruf ankommt (Urteil des Senats vom 26. November 1959 - BVerwG III C 132.56 - [ZLA 1960, 104]). - BVerwG, 05.02.1965 - IV C 104.64
Gewährung einer Hausratentschädigung - Feststellung eines Vertreibungsschadens - …
Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet jedoch seine Grenze in dem Recht und der Pflicht des Gerichts, die Verhandlung auf die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Fragen zu beschränken; das Gericht braucht sich nicht immer wieder dasselbe anzuhören (BVerwG III B 109.56/C 132.56 und BVerwG III B 114.58/C 119.58). - BVerwG, 29.11.1960 - III C 266.59
Rechtsmittel
Insbesondere liegt hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; denn dieses findet seine Grenze in dem Recht und in der Pflicht des Gerichts, die Verhandlung auf die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Fragen zu beschränken (vgl. die Entscheidung vom 29. Januar 1957 - BVerwG III B 109.56/III C 132.56 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 333 LAG Nr. 18]). - BVerwG, 03.06.1959 - III B 194.58
Wissentlich falsche Angaben über den Umfang des Schadens als Grund für einen …
Als nach seinem freien richterlichen Ermessen die für die Urteilsfindung erforderlichen Tatsachen in ausreichendem Maße erörtert waren, durfte und mußte das Gericht die Verhandlung schließen, ohne daß damit einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt würde (vgl. Beschluß vom 29. Januar 1957 - BVerwG III B 109.56/BVerwG III C 132.56 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 333 LAG Nr. 18]).
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