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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.11.1956 - III B 136.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,622
BVerwG, 20.11.1956 - III B 136.56 (https://dejure.org/1956,622)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.1956 - III B 136.56 (https://dejure.org/1956,622)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 1956 - III B 136.56 (https://dejure.org/1956,622)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 195 (Ls.)
  • WM 1957, 35
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 19.02.1959 - IV C 163.58

    Rechtsmittel

    Fortsetzung der Rechtsprechung nach BVerwG III B 136.56, BVerwG IV B 78.57, BVerwG IV C 291.56.

    Danach kommt es lediglich auf die materiellrechtliche Gläubigereigenschaft an (vgl.Beschluß vom 20. November 1956 - BVerwG III B 136.56 - undvom 19. Oktober 1957 - BVerwG IV B 78.57 -, Wertpap.Mitlg.1957, 1497, fernerUrteil vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 291.56 -, Wertpap.Mitlg.1958, 765).

    Die von dem angefochtenen Urteil gewonnene Auslegung des Vertrages mit den beiden Sparkassen bindet daher das Revisionsgericht(Beschluß vom 20. November 1956 - BVerwG III B 136.56 - in ZLA 1957 S. 23).

  • BVerwG, 12.12.1962 - V C 44.62

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für …

    Die insoweit zu treffende Auslegung des Vertrages mit dem Sparinstitut obliegt der Tatsacheninstanz und bindet das Revisionsgericht, soweit sie nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt (BVerwG, Beschluß vom 20. November 1956 - BVerwG III B 136.56 - [Wertpap.Mtlg. 1957 S. 35 = ZLA 1957 S. 23 = IFLA 1957 S. 93]; Beschluß vom 19. Oktober 1957 - BVerwG IV B 78.57 - [Wertpap.
  • BVerwG, 30.01.1958 - III C 280.56

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in seinemBeschluß vom 20. November 1956 - BVerwG III B 136.56 (ZLA 1957 S. 23) - ausgeführt hat, entscheiden mangels allgemeiner Auslegungsgrundsätze bei der Auslegung von Verträgen der vorliegenden Art die Umstände des Einzelfalles.
  • BVerwG, 18.10.1962 - IV ER 228.62

    Geltendmachung eines Sparerschadens nach der Währungsreform - Beschränkung von …

    Die im Armenrechtsgesuch als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob nur der wirkliche Inhaber eines Sparkontos einen Sparerschaden gemäß § 15 Abs. 1 LAG geltend machen könne, ist bereits durch den von den beiden mit diesem Sachgebiet befaßten Senaten des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt bestätigten Beschluß des III. Senats vom 20. November 1956 - BVerwG III B 136.56 - (NJW 1957, 195) dahin entschieden worden, daß den Sparerschaden nur geltend machen kann, wer am Währungsstichtage Vertragsgegner des Sparinstituts war.
  • BVerwG, 07.05.1957 - III C 179.56

    Rechtsmittel

    Selbst wenn das formelle Gläubigerrecht eine Vermutung für das materielle schaffen sollte (obwohl es, wie der Senat in seinemBeschluß vom 20. November 1956 - BVerwG III B 136.56 - ausgeführt hat, allgemeingültige Grundsätze für die Auslegung des Parteiwillens bei Verträgen der vorliegenden Art angesichts der Verschiedenheit der Einzelfälle in weitem Umfange nicht gibt), so kann diese Vermutung doch aus den Umständen heraus entkräftet werden.
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