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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.12.1958 - III B 139.57, III C 130.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,4489
BVerwG, 22.12.1958 - III B 139.57, III C 130.57 (https://dejure.org/1958,4489)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1958 - III B 139.57, III C 130.57 (https://dejure.org/1958,4489)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1958 - III B 139.57, III C 130.57 (https://dejure.org/1958,4489)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Vertreters der Interessen eines Ausgleichsfonds zur Rüge weiterer Verfahrensmängel zugunsten eines Geschädigten i.R.e. Anschlußrevision - Grundlagen eines Anspruchs auf Feststellung und Entschädigung von im Krieg erlittenem Hausratverlust

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.06.1956 - V CB 62.56
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1958 - III B 139.57
    Die gesetzliche Begründungsfrist endet, unabhängig vom Tage der Einlegung der Revision, mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Zustellungstage (§ 57 BVerwGG; Beschluß vom 13. Juni 1956 - BVerwG V CB 62.56 - [Buchholz BVerwG 321 § 57 BVerwGG Nr. 5]).
  • BVerwG, 13.06.1955 - III C 41.54
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1958 - III B 139.57
    Wie der erkennende Senat in BVerwGE 2, 147 [BVerwG 13.06.1955 - III C 41/54] dargelegt hat, kann der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Rechtsbehelfe nicht nur zur Entlastung des Fonds, sondern auch zugunsten eines Geschädigten anbringen.
  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70

    Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in …

    (Nach dem Urteil des Senats vom 27. November 1958 - BVerwG III C 275.57 - [BVerwGE 8, 45 [BVerwG 27.11.1958 - III C 275/57]] fehlte dem Beschwerdeausschuß die Zuständigkeit bei den Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch; danach wurde § 345 Abs. 2 Satz 1 LAG. durch Art. 1 §. 1, Nr. 24 des 11. ÄndG LAG geändert.) Mit Rücksicht auf das Recht und die Pflicht des Beschwerdeausschusses, Bescheide gemäß § 337 Abs. 2 LAG auch zuungunsten des Beschwerdeführers zu ändern, und im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Sonderstellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auf Grund des § 322 LAG (Beschluß des Großen Senats vom 18. März 1961 - BVerwG Gr.Sen. 4.60 - [BVerwGE 12, 119]; Urteil vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 - [BVerwGE 2, 147]; Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG IV C 30.61 - [NJW 1961, 2228 = DVBl. 1961, 742]; Urteil vom 22. Dezember 1958 - BVerwG III B 139.57/BVerwG III C 130.57 - [BVerwGE 8, 84]) ist somit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen dazu berechtigt, Klage gegen einen Bescheid zu erheben, ohne zuvor selbst Beschwerde eingelegt zu haben, wenn das gemäß § 336 LAG erforderliche Beschwerdeverfahren stattgefunden hat.

    So kann der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds u.a. auch zugunsten des Antragstellers Klage erheben (das bereits zitierte Urteil des Senats vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 -), Revision einlegen, ohne im eigentlichen Sinne beschwert zu sein (das bereits zitierte Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG IV C 30.61 -), und sich der Revision - des Antragstellers zu dessen Gunsten anschließen (das bereits zitierte Urteil des Senats vom 22. Dezember 1958 - BVerwG III B 139.57/BVerwG III C 130.57 -).

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