Rechtsprechung
| OVG Berlin, 06.12.1955 - III B 156.55 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 28.08.1957 - II B 41.56
Rechtsmittel
Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn die Prozeßpartei einen Vertreter zum Termin hat entsenden können(Beschluß vom 2. Dezember 1955 - BVerwG I B 179.54 -), wenn die Prozeßpartei sich hat schriftlich äußern und wenn sie in der mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter Vorgetragenes hat ergänzen oder berichtigen können(Urteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG II C 4.54 -, Beschluß vom 24. Juli 1956 - BVerwG III B 156.55/III C 218.55 -, Urteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 60.55 -).
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